Ein Autohändler aus Münster bot im Rahmen einer Internetauktion ein Neufahrzeug an, das einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM hatte. Ein Mindestgebot legte er nicht fest. Am Ende der zeitlich vom Anbieter befristeten Auktion gab der Kläger online ein Angebot über 26.350,00 DM ab, das nicht mehr übertroffen wurde. Vom Internetauktionator erhielt er daraufhin die Mitteilung, dass er das Höchstgebot abgegeben habe und das Fahrzeug zu dem angebotenen Preis erhalte. Der Autohändler weigerte sich, das Fahrzeug für das Gebot herauszugeben. Der Internetkunde klagte daraufhin vor dem Landgericht Münster und unterlag. Die vom Internetkunden eingelegte Berufung war jetzt erfolgreich.
Der Autohändler muss das Fahrzeug zu dem "Ersteigerungsgebot" liefern.
Der OLG-Senat: Die Parteien haben einen Kaufvertrag via Internet geschlossen.
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Freischaltung der Internetseite bereits ein verbindliches Angebot darstelle. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses bildeten dabei die Auslegungsgrundlage für die Erklärungen von Verkäufer und Käufer. Das Risiko, den PKW möglicherweise lediglich für wenige hundert DM "zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, könne der Verkäufer durch die Angabe eines Mindestgebotes vermeiden. Mache er dies nicht, so sei anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf nehmen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm