04.12.2024
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Dokument-Nr. 4522

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss06.02.2007

Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

Wer einen Vollstre­ckungs­beamten als "Verbrecher" tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen einer versuchten Nötigung strafbar. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat daher die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerte wegen Beleidigung verworfen und den Angeklagten zusätzlich wegen einer versuchten Nötigung verurteilt.

Im Rahmen eines Streits zwischen dem Angeklagten und der Bauauf­sichts­behörde hatte die Stadt einen Vollstre­ckungs­beamten beauftragt, der bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 150,00 € eintreiben sollte. Der Angeklagte wies gegenüber dem Beamten wohl zu Recht darauf hin, dass er den Betrag jedenfalls derzeit nicht schulde. Der Vollstre­ckungs­beamte führte daraufhin die Vollstreckung nicht aus. Er bestand allerdings darauf, in der Folge Zutritt zur Wohnung des Angeklagten zu erhalten. Hierauf reagierte der Angeklagte mit einer an die Staats­an­walt­schaft gerichteten Strafanzeige sowie einer Dienst­auf­sichts­be­schwerde gegenüber der Stadt, in welcher er den Beamten als "Verbrecher" bezeichnete und ankündigte, ihn in Zukunft mit aller massiver Gewalt von seinem Grund und Boden zu werfen.

Bezeichnung "Verbrecher" stellt Beleidigung dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hat das Amtsgericht Schwerte zutreffend angenommen, dass die Bezeichnung des Vollzugsbeamten als "Verbrecher" eine Beleidigung darstellt. Mit der Bezeichnung als "Verbrecher" hat der Angeklagte den Bereich der Ausein­an­der­setzung in der Sache verlassen, indem er den Beamten mit einem gefährlichen Kriminellen gleichgesetzt hat. Zudem hat der Angeklagte dem Beamten unabhängig von der Rechtmäßigkeit künftiger Handlungen für den Fall des erneuten Betretens seines Grundstücks massive Gewalt angedroht. Diese Drohung verwirklicht darüber hinaus den Straftatbestand einer versuchten Nötigung. Der Angeklagte durfte auch bei vermeintlich rechtswidrigen Vollstre­ckungs­maß­nahmen nicht unter Ausschaltung des Gewaltmonopols des Staates zur Selbsthilfe greifen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.07.2007

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