Dokument-Nr. 23617
Permalink https://urteile.news/
- NJW-Spezial 2016, 258Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 258
- Amtsgericht Halle (Saale), 26.03.2015, VM 8621 - 1
Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.01.2016
Von Eigentumswohnung vollständig umschlossener Innenhof kann Sondereigentum darstellenSondereigentumsfähigkeit des Innenhofs gemäß § 3 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes
Ein Innenhof ist jedenfalls dann sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG), wenn er vollständig von der Eigentumswohnung umschlossen ist. Der Umstand, dass der Innenhof nach oben offen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Amtsgericht Halle im März 2015 einen nach oben hin offenen Innenhof, der vollständig von einer im Erdgeschoß gelegenen Eigentumswohnung umschlossen ist, zum Sondereigentum dieser Wohnung hinzuzurechnen. Denn seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Innenhof nicht um einen Raum. Gegen diese Entscheidung legte der Eigentümer des Hauses Beschwerde ein.
Sondereigentumsfähigkeit des Innenhofs
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Der Innenhof sei sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 WEG.
Abgeschlossenheit des Innenhofs
Der Innenhof sei entsprechend der Vorschrift abgeschlossen, so das Oberlandesgericht. Abgeschlossenheit sei dann gegeben, wenn der fragliche Bereich nicht ohne weiteres zugänglich ist. Dies sei hier der Fall. Der Innenhof könne ausschließlich durch Gebäudeteile betreten werden. Einen sonstigen bestimmungsgemäßen Zugang gebe es nicht. Alle im Erdgeschoss liegenden Räume, aus denen ein Zugang möglich sei, gehören zur Eigentumswohnung. Somit liege der Innenhof im ausschließlichen Herrschaftsbereich dieser Wohnung.
Fehlende Raumeigenschaft des Innenhofs unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Innenhof mangels Überdachung keinen Raum darstelle. Der Innenhof sei dennoch sondereigentumsfähig. Es erscheine nicht sachgerecht, erforderlich oder angemessen, generell Innenhöfen die Sondereigentumsfähigkeit abzusprechen. Es gebe dafür weder eine rechtliche noch tatsächliche Notwendigkeit. Werden Wohneigentumsanlagen in einer Ebene in Form von nebeneinander liegenden Gebäuden sowie im Atriumstil errichtet, so läge es nahe, die Innenhöfe zum Sondereigentum der jeweils sie umschließenden Wohneinheiten zuzurechnen. Es würde zu einer unnötigen Verkomplizierung führen, wenn die Innenhöfe allein wegen der fehlenden Überdachung zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen müssten. Zudem werde die Sondereigentumsfähigkeit von Balkonen, Dachterrassen und ebenerdigen Terrassen bejaht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23617
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.