15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 23617

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Beschluss05.01.2016Oberlandesgericht Hamm15 W 398/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 258Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 258
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Halle (Saale), 26.03.2015, VM 8621 - 1
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.01.2016

Von Eigen­tums­wohnung vollständig umschlossener Innenhof kann Sondereigentum darstellenSonder­eigentums­fähigkeit des Innenhofs gemäß § 3 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes

Ein Innenhof ist jedenfalls dann sonder­eigentums­fähig gemäß § 3 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG), wenn er vollständig von der Eigen­tums­wohnung umschlossen ist. Der Umstand, dass der Innenhof nach oben offen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Amtsgericht Halle im März 2015 einen nach oben hin offenen Innenhof, der vollständig von einer im Erdgeschoß gelegenen Eigentumswohnung umschlossen ist, zum Sondereigentum dieser Wohnung hinzuzurechnen. Denn seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Innenhof nicht um einen Raum. Gegen diese Entscheidung legte der Eigentümer des Hauses Beschwerde ein.

Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit des Innenhofs

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Der Innenhof sei sonde­r­ei­gen­tumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 WEG.

Abgeschlos­senheit des Innenhofs

Der Innenhof sei entsprechend der Vorschrift abgeschlossen, so das Oberlan­des­gericht. Abgeschlos­senheit sei dann gegeben, wenn der fragliche Bereich nicht ohne weiteres zugänglich ist. Dies sei hier der Fall. Der Innenhof könne ausschließlich durch Gebäudeteile betreten werden. Einen sonstigen bestim­mungs­gemäßen Zugang gebe es nicht. Alle im Erdgeschoss liegenden Räume, aus denen ein Zugang möglich sei, gehören zur Eigen­tums­wohnung. Somit liege der Innenhof im ausschließ­lichen Herrschafts­bereich dieser Wohnung.

Fehlende Raumeigenschaft des Innenhofs unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht den Umstand, dass der Innenhof mangels Überdachung keinen Raum darstelle. Der Innenhof sei dennoch sonde­r­ei­gen­tumsfähig. Es erscheine nicht sachgerecht, erforderlich oder angemessen, generell Innenhöfen die Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit abzusprechen. Es gebe dafür weder eine rechtliche noch tatsächliche Notwendigkeit. Werden Wohnei­gen­tums­anlagen in einer Ebene in Form von nebeneinander liegenden Gebäuden sowie im Atriumstil errichtet, so läge es nahe, die Innenhöfe zum Sondereigentum der jeweils sie umschließenden Wohneinheiten zuzurechnen. Es würde zu einer unnötigen Verkom­pli­zierung führen, wenn die Innenhöfe allein wegen der fehlenden Überdachung zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen müssten. Zudem werde die Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit von Balkonen, Dachterrassen und ebenerdigen Terrassen bejaht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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