15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 17916

Drucken
Beschluss14.08.2007Oberlandesgericht Hamm15 W 331/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2008, 925Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 925
  • FGPrax 2008, 32Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2008, Seite: 32
  • JuS 2008, 562 (Marina Wellenhofer)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2008, Seite: 562, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer
  • NJW-RR 2008, 21Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 21
  • Rpfleger 2008, 29Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2008, Seite: 29
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Detmold, Beschluss28.07.2006, 3 T 391/03
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.08.2007

Eingeschränkter Beweiswert eines Testaments bei heraus­ge­schnittenen TextteilenMöglichkeit des Vorhandenseins anderer erbrechtlich erheblicher Bestimmungen

Ist aus einem Testament ein Textteil heraus­ge­schnitten worden, so ist die letztwillige Verfügung zwar formwirksam, jedoch ist ihr Beweiswert eingeschränkt. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der entfernte Textteil erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Neffen einer Erblasserin beantragten im Mai 2003 die Erteilung eines gemein­schaft­lichen Erbscheins. Ihren Antrag begründeten sie damit, dass ein Testament der Erblasserin sie als Erben zu gleichen Teilen aufwies. Das Testament war jedoch unvollständig. Denn zwischen den Textteilen "Hiermit setze ich" und "meine Neffen" wurde ein Teil des Testaments heraus­ge­schnitten. Trotz der fehlenden Textpassage wurde den Neffen der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Damit war aber nicht die übrige Verwandtschaft einverstanden und erhob daher Beschwerde. Das Landgericht Detmold gab der Beschwerde statt und hob den Erbschein auf. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Neffen.

Aufhebung des Erbscheins war rechtens

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß § 2359 BGB dürfe das Nachlassgericht einen Erbschein nämlich nur ausstellen, wenn es vom Vorliegen der das Erbrecht begründeten Tatsachen überzeugt ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn angesichts der fehlenden Textpassage haben Zweifel daran bestanden, dass das Testament den tatsächlichen Willen der Erblasserin vollständig und richtig wiedergab.

Fehlende Textpassage begründete eingeschränkten Beweiswert des Testaments

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass das Testament durch die heraus­ge­schnittenen Textpassagen nicht formunwirksam oder ungültig war. Jedoch sei sein Beweiswert eingeschränkt gewesen. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die fehlende Passage erbrechtlich erhebliche Bestimmungen enthielt, die die naheliegende Erbeinsetzung der Neffen ausschließen oder einschränken konnten.

Errichtung des Testaments auf bereits mit Ausschnitt versehenen Blatt zweifelhaft

Die Möglichkeit, dass die Erblasserin das Testament auf einen bereits mit dem Ausschnitt versehenen Blatt errichtet hat, bezweifelte das Oberlan­des­gericht. Denn dies hätte erfordert, dass sie den Text um den asymmetrischen Ausschnitt herum geschrieben hätte. Dies habe so fern gelegen, dass dies Anlass dazu gegeben hätte, an der Testier­fä­higkeit oder Ernstlichkeit des Testierwillens der Erblasserin zu zweifeln.

Entfernung der Textpassage durch Erblasserin nicht überzeugend

Für ebenso wenig überzeugend hielt das Oberlan­des­gericht die Möglichkeit, dass die Erblasserin selbst die Textpassage entfernte. Es sei insofern nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Erblasserin einen Textteil durch Ausschneiden entfernen sollte, anstatt ihn nur durch­zu­streichen oder mit einem Zusatz zu versehen. Dies gelte umso mehr, als man berücksichtigt, dass die Erblasserin eine erfahrene Geschäftsfrau und damit an Ordnung sowie Genauigkeit gewöhnt war. Vielmehr sei der Anschein einer Manipulation entstanden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLG Report 2008, 149/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17916

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI