21.11.2024
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Dokument-Nr. 18112

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.03.2014

Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem TattooVertrauen in Leistungs­fä­higkeit des Tätowierers hat besondere Bedeutung

Ein Tätowierer kann bei einem mangelhaft ausgeführten Tattoo auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Streitfall hatte die Klägerin den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt.

Tätowierung entsprach nicht Entwurf

Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Schmerzensgeld in Höhe von 750,- Euro sowie Ersatz weiterer Kosten durch Beseitigung des Tattoo

Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld, gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Beklagte hat nach gerichtlichem Hinweis seine Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil zurückgenommen. Er schuldet der Klägerin damit das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 750 EUR sowie Ersatz weiterer Schäden, die der Klägerin aus der Beseitigung des Tattoos entstehen können.

Nachbesserung durch beklagten Tätowierer nicht zumutbar

Das Stechen der Tätowierung sei tatbestandlich eine Körperverletzung, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, welches der zuvor gebilligten Skizze entsprochen habe. Ein solches habe der Beklagte nicht ausgeführt. Die Klägerin könne sich das Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen, die weitere Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe verursache. Auch diese Kosten habe der Beklagte zu tragen. Auf eine Nachbesserung durch den Beklagten, der angeboten habe, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, müsse sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einlassen. Eine derartige Nachbesserung sei ihr nicht zuzumuten, weiteren Arbeiten des Beklagten müsse sie angesichts des Umfangs der aufgetretenen Mängel und der notwendigen Nacharbeiten nicht vertrauen. Da es um Arbeiten gehe, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sein und die - schlecht ausgeführt - gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen nach sich ziehen könnten, komme dem Vertrauen des Kunden in die Leistungs­fä­higkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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