23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 4153

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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.12.2005

Kein Unterhalt bei kurzer EheKeine wirtschaftliche Verflechtung

Wenn ein Ehepaar weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden. Das gilt auch dann, wenn die Ehedauer bis zur Rechts­hän­gigkeit des Schei­dungs­an­trages rund zwei Jahre betragen hat.

Im Fall heiratete ein Paar am 08.10.2002. Mitte 2003 erfolgte nach den gerichtlichen Feststellungen die Trennung. Am 23.09.2004 wurde der Ehefrau der Schei­dungs­antrag des Ehemanns zugestellt. Im Jahr 2005 wurde die Ehe dann geschieden. Für die Zeit der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt an die Ehefrau. Die Parteien stritten nunmehr vor dem Oberlan­des­gericht Hamm in der Berufungs­instanz über einen Anspruch der Frau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Das Oberlan­des­gericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Das Gericht hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1579 Nr. 1 BGB verneint. Dies entspreche wegen der kurzen Ehedauer der Billigkeit.

Für die Bemessung der Ehedauer sei nach ständiger Rechtsprechung auf die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechts­hän­gigkeit des Schei­dungs­ver­fahrens abzustellen. Hier sei demnach der Zeitraum vom 08.12.2002 (Eheschließung) bis 23.09.2004 (Zustellung des Schei­dungs­antrags) maßgeblich, der hier noch unter 2 Jahren liegt, so dass von einer so genannten "kurzen Ehedauer" i.S.d. § 1579 Nr. BGB auszugehen sei.

In Anbetracht der nur kurzen Ehedauer wäre eine Verpflichtung des Mannes zu Zahlung nachehelichen Unterhalts - zumal unter Berück­sich­tigung seiner nach erfolgter Trennung im Rahmen des Trennungs­un­terhalts erbrachten Zahlungen - i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB "grob unbillig". Ferner sei im Rahmen des Billig­keits­prüfung ausschlaggebend, dass es noch nicht zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebens­si­tua­tionen der Parteien mit einer daraus erwachsenden wirtschaft­lichen Abhängigkeit des unter­halts­be­dürftigen Ehegatten gekommen sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Bei einer Ehedauer von knapp zwei Jahren und einem tatsächlichen Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwir­kung­s­tat­bestand des § 1579 Nr. 1 BGB gegeben.

2. Steht der Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu, lebt ihre Witwenrente wieder auf.

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