15.11.2024
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Dokument-Nr. 23803

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.11.2016

Löschung eines Hofvermerks beim Landwirtschafts­gericht bleibt gebührenfreiGebüh­ren­freiheit ergibt sich aus Willen des Gesetzgebers

Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrens­handlungen des Landwirtschafts­gerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichts­gebühren­frei. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Beckum.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin aus Sendenhorst ist als Alleinerbin ihres im Januar 2015 verstorbenen Ehemanns Eigentümerin einer im Grundbuch von Albersloh eingetragenen landwirt­schaft­lichen Besitzung. Ihrem Antrag folgend hat das Landwirt­schafts­gericht im August 2015 der Löschung des im Grundbuch für die Besitzung eingetragenen Hofvermerks entsprochen. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes hat das Landwirt­schafts­gericht abgesehen, da sein Verfahren gerichts­kos­tenfrei sei.

Bezirksrevisors verlangt Festsetzung einer Gerichtsgebühr

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des für die Landeskasse handelnden Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, dass der Geschäftswert auf 20 % des Grund­s­tücks­ver­kehrs­wertes (vorliegend ca. 90.000 Euro) festzusetzen sei, weil für das Verfahren eine halbe Gerichtsgebühr nach der einschlägigen Kosten­vor­schrift - Kosten­ver­zeichnis Nr. 15112 zum Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (KV 15112 GNotKG) - zu berechnen sei.

OLG weist Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet zurück

Die Beschwerde des Bezirksrevisors blieb erfolglos. Das Oberlan­des­ge­richts Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei zwar laut Gericht zutreffend, dass sich die Gebüh­ren­freiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirt­schafts­ge­richten geltenden Vorschriften des Kosten­ver­zeich­nisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfah­rens­ordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebüh­ren­freiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfah­rens­hand­lungen des Landwirt­schafts­ge­richts als auch für die Verfah­rens­hand­lungen des Grundbuchamtes, beibehalten wollen. Dass sich aus Wortlaut und Systematik des Kosten­ver­zeich­nisses etwas anderes zu ergeben scheine, beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Aufnahme der kosten­recht­lichen Vorschriften aus der HöfeVfO in das GNotKG die Zweiglied­rigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen. Sein Versehen rechtfertige eine vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes abweichende Interpretation.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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