21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 4431

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Beschluss01.02.2006Oberlandesgericht Hamm10 UF 147/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2006, 1697Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 1697
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss01.02.2006

Sadomasochismus und Streit um das elterliche SorgerechtSexuelle Vorlieben sind Privatsache solange es keine negativen Auswirkungen auf das Kind gibt

Wenn Eltern um das elterliche Sorgerecht und das Aufenthalts­bestimmungs­recht ihrer Kinder streiten, kommt es auf die sexuelle Neigung eines der Elternteile nicht an. Die Vorliebe eines Elternteils für Sadomasochismus steht einem gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Erziehungs­berechtigten für ihre Kinder nicht entgegen, solange die sexuelle Veranlagung keine negativen Auswirkungen auf den Nachwuchs hat, ist sie reine Privatsache. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im Fall stritt ein getrennt lebendes Ehepaar gerichtlich um das jeweils alleinige Sorgerecht für seine vierjährigen Zwillinge. Der Mann diffamierte dabei seine Noch-Ehefrau wegen ihrer sexuellen Vorlieben für Sadomasochismus. Sie habe ständig wechselnde Männerkontakte und perverse sexuelle Neigungen. Dazu überreichte er dem Gericht eine CD-Rom mit 3.500 Photos. Von den sexuellen sadoma­so­chis­tischen Praktiken bekämen auch die Kinder etwas mit. So habe eines der Kinder kein Schamgefühl, trage häufig keine Unterhose und stelle sich unbekleidet in den Garten und verreichte sein Geschäft. Es rede mit der gleichaltrigen Cousine über Sex. Die Frau wiederum hielt ihren Mann für erzie­hungs­unfähig wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums und seiner starken Depressionen.

Das Gericht entschied, dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn das Sorgerecht von beiden gemeinsam ausgeübt werde. Es stufte beide Elternteile als gleichermaßen erzie­hungs­ge­eignet ein.

Der Mann sei trotz der behaupteten Alkoholabhängigkeit erziehungsfähig. Ein Sachver­ständiger konnte zwar eine Bereitschaft des Mannes, in emotional sehr belastenden Situationen Alkohol zu trinken nicht ausschließen, fand im Rahmen der Begutachtung aber weder erhärtende Hinweise auf einen möglichen Alkoholismus des Mannes noch auf Depressionen.

Sexuelle Neigung nicht maßgebend

Auch die Frau sei erziehungsfähig. Ihre sexuelle Neigung zum Sadomasochismus stünde dem nicht entgegen. Die sexuelle Ausrichtung eines Elternteils sei grundsätzlich seine Privatsache, es sei denn sie habe negative Auswirkungen auf das Kind (vgl. AG Mettmann, Urteil v. 16.11.1984 -41 F 62/84 = FamRZ 1985, 529). Die sexuelle Veranlagung eines Elternteils sei für sich alleine genommen kein Disqua­li­fi­kation als Sorge­rechts­inhaber. Beurteilungen über Lebenswandel und Moral seien ebenfalls immer nur in ihren Auswirkungen auf das Kind zu beurteilen, was je nach Alterstufe des Kindes unterschiedlich sein könne. Ein Sachver­ständiger habe hier nicht feststellen können, dass das Sexualleben der Frau überhaupt Auswirkungen auf die Zwillinge gehabt habe. Die Kinder seien nicht in besonderem Maße sexualisiert. Die beobachteten Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten (das Einkoten) seien lediglich im väterlichen Umfeld aufgetreten und könnten aus psychologischer Sicht Auswirkungen des Druckes der elterlichen Ausein­an­der­set­zungen sein.

Quelle: ra-online

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