18.10.2024
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Dokument-Nr. 33773

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.01.2024

Bestandsschutz für Nutzung eines MP3-Players im Maßregelvollzug bei Wechsel der EinrichtungIn früherer Einrichtung gebildetes Vertrauen muss berücksichtigt werden

Hat sich in einer Einrichtung des Maßre­gel­vollzugs ein derartiges Vertrauen zu dem Untergebrachten entwickelt, dass er einen MP3-Player nutzen darf, so ist dieser Vertrauens- bzw. Bestandsschutz bei einem Wechsel der Einrichtung zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 wurde gegen einen Mann durch Urteil des Landgerichts Bonn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bis Mai 2023 befand er sich in einer Einrichtung, in der er wegen eines gebildeten Vertrauens einen MP3-Player nutzen durfte. Nach dem Wechsel in eine andere Einrichtung wurde ihm diese Nutzung aufgrund von Sicher­heits­risiken verwehrt. Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht zurück. Nunmehr hatte das Oberlan­des­gericht Hamm eine Entscheidung zu treffen.

Berück­sich­tigung des in vorheriger Einrichtung gebildeten Vertrauens

Das Oberlan­des­gericht Hamm schloss zwar grundsätzlich ein Recht zum Besitz eines MP3-Players im Maßregelvollzug aus, da ein solches Gerät als USB-Stick verwendet werden könne und damit dem Gerät eine Gefährlichkeit innewohne. Bildet sich aber in einer Einrichtung ein Vertrauen dahingehend, dass ein MP3-Player genutzt werden darf, so entstehe ein Bestandsschutz, der in der neuen Einrichtung zu berücksichtigen sei. Auf den Bestand der Gestattung dürfe der Untergebrachte grundsätzlich vertrauen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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