21.11.2024
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Dokument-Nr. 18990

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Urteil04.09.2014Oberlandesgericht Hamm1 RBs 125/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 709Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 709
  • DAR 2015, 152Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 152
  • NZV 2014, 534Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 534
  • zfs 2015, 52Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 52
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Oberlandesgericht Hamm Urteil04.09.2014

Geschwin­digkeits­begrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch ohne SchneeKraftfahrer müssen die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung auch bei trockener Fahrbahn beachten

Das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwin­digkeits­begrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßen­ver­hältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Bestätigung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Amtsgerichts Siegen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1991 geborene Betroffene aus Rennerod befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwin­dig­keits­kon­trolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht, der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechts­be­schwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßen­ver­hältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Hinweis soll Akzeptanz der angeordneten Geschwin­dig­keits­be­grenzung erhöhen

Die vom Betroffenen gegen das amtsge­richtliche Urteil eingelegte Rechts­be­schwerde blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zwecko­ri­en­tierter Betrach­tungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwin­dig­keits­be­grenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßen­ver­hältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwin­dig­keits­be­grenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrs­teil­nehmer und enthalte - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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