Der Antragssteller des zugrunde liegenden Falls ist Richter eines Amtsgerichts, bei dem er unter anderem mit der Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut ist. Im Jahr 2007 trat ein Gesetz in Kraft, nach dem Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt werden müssen. Zweck war es, den Verfahrensablauf in jeder Hinsicht zu optimieren und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Der Richter sah dies jedoch anders und beantragte, elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig in ausgedruckter Form zu erhalten, da er die Registersachen zum weitaus überwiegenden Teil zu Hause bearbeite.
Zur Gewährung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei die Sachbearbeitung außer Haus zu ermöglichen, weil Störungen im Dienstzimmer das Arbeitsergebnis negativ beeinflussen könnten. Die elektronische Form sei auch mit Blick auf das den Registerrichter treffende Haftungsrisiko nicht geeignet. Ein strukturiertes, fehlerminimierendes Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich.
Ferner machte er geltend, dass die Arbeitsgrundlage in elektronischer Form die richterliche Arbeitszeit deutlich erhöhe, da ein Arbeiten am Computer-Bildschirm deutlich konzentrationsmindernd sei und zu Ermüdungserscheinungen führen, die das Einlegen von Pausen zur Folge hätten. Durch das ausschließliche Arbeiten am PC sehe sich der Richter darüber hinaus in seiner richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt.
Auch in der Tatsache, die Dokumente selbst ausdrucken zu sollen, sah der Richter einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Während des Ausdruckens könne er keine anderen Arbeiten erledigen, müsse am Arbeitsplatz verbleiben und seine Arbeitskraft werde durch Tätigkeiten belastet, die nichts mit seiner richterlichen Tätigkeit zu tun hätten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem Richter - ebenso wie das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf - schließlich Recht. Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem - nicht willkürlichen - Dafürhalten nicht genügt, freigestellt sein, auf andere, herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können.
Auch das Drucken der Dokumente müsse der Richter nicht selbst übernehmen. Das Ausdrucken sei eine "typische Hilfstätigkeit", die einem Richter "nicht als Daueraufgabe abverlangt werden" könne, urteilten die Richter.
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)