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Dokument-Nr. 11228

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil05.10.1999

Beim Tanzen aus dem Fenster gefallen: Mann trägt alleinige Schuld, wenn er Partnerin ohne zu fragen auf die Tanzfläche ziehtWer Tanzpartnerin nicht um Zustimmung bittet, haftet für Unfallschäden

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Klage einer Frau, die ohne gefragt zu werden von einem Mann auf die Tanzfläche gezogen worden war und sich dabei verletzt hatte. Für die Richter stand fest, dass sich der Unfall nicht während eines gemeinsamen Tanzes ereignet hatte. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin, ohne sie zu fragen schwungvoll auf die Tanzfläche gezogen, wobei sie gemeinsam mit diesem im Verlauf dieses Bewegungs­ab­laufes aus dem Fenster gestürzt sei.

Der Beklagte war während einer Abend­ver­an­staltung auf die Klägerin zugestürzt und mit ihr auf die Tanzfläche gerannt. Dabei machte er mehrere große Sätze bzw. Sprünge. Dabei verlor er das Gleichgewicht und fiel rückwärts aus dem geöffneten Fenster, wobei er die Klägerin mit sich zog. Der ganze Vorgang spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das Tanzen zum Ausdruck zu bringen, da alles viel zu schnell ging.

Aufgeforderter Tanzpartner muss ausreichend Zeit haben, über Tanzauf­for­derung zu entscheiden

Das Gericht konstatierte, dass die Klägerin nicht in den von dem Beklagten gewünschten gemeinsamen Tanz eingewilligt habe. Von einer derartigen Einwilligung wäre erst dann auszugehen, wenn ihr eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hätte, über die Bitte des Beklagten zu entscheiden und gegebenenfalls unter Wahrung der gesell­schaft­lichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen.

Beschränkte Haftung für Unfallschäden nur bei gemeinsamem Tanz

Eine derartige, wenn auch kurze Überle­gungsfrist habe der Klägerin jedoch nicht zur Verfügung gestanden und damit also auch nicht die Möglichkeit, den Wunsch des Beklagten zurückzuweisen. Von einem gemeinsamen Tanz der Parteien und den sich hieraus ergebenden Haftungs­ein­schrän­kungen könne daher nicht ausgegangen werden. Das Gericht verurteilte deshalb den Beklagten wegen der Verletzungen der Klägerin zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 8.000 DM.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamburg (vt/we)

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