21.11.2024
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Dokument-Nr. 31986

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Beschluss01.03.2022Oberlandesgericht Hamburg6 U 15/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 138Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 138
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil13.01.2021, 329 O 48/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss01.03.2022

Beförderungs­verweigerung wegen Reise­un­fä­higkeit: Reise­be­din­gungen sehen Kapitän­s­ent­scheid vorUnzulässigkeit der Beförderungs­verweigerung bei fehlendem Kapitän­s­ent­scheid

Sehen die Reise­be­din­gungen vor, dass eine Beförderungs­verweigerung wegen Reise­un­fä­higkeit die Entscheidung des Kapitäns erfordert, kann einem Reisenden die Mitnahme nicht von der Reise­ver­an­stalterin allein wegen angeblicher Reise­un­fä­higkeit verweigert werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar hatte für November und Dezember 2019 eine Kreuzfahrt gebucht. Da der Ehemann beim morgendlichen Check-In in keinem guten gesund­heit­lichen Zustand war, wurde er in das örtliche Krankenhaus verbracht. Der Ehemann litt an Krebs und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Am Tag des Check-In klagte er über Kopfschmerzen und Schwindel. Zudem war er zeitlich und örtlich desorientiert. Sein Arzt in der Heimat hatte ihm zuvor Reisefähigkeit attestiert. Auch das örtliche Krankenhaus sah keine Reiseunfähigkeit nachdem sich sein Zustand deutlich gebessert hatte. Dennoch wurde ihm die Mitreise von der Reise­ver­an­stalterin verweigert. Seine Ehefrau klagte nachfolgend unter anderem auf Erstattung des Reisepreises. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Reise­ver­an­stalterin.

Anspruch auf Erstattung des Reisepreises

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Erstattung des Reisepreises zu. Wegen der verweigerten Mitnahme des Ehemanns der Klägerin habe ein Reisemangel vorgelegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Ehemann die Reise zu verweigern. Zum einen sei nicht von einer Reise­un­fä­higkeit des Ehemanns der Klägerin auszugehen. Zum anderen sei zu beachten, dass die Reise­be­din­gungen eine Entscheidung des Kapitäns vorsehe. Eine solcher Kapitänsentscheid habe aber nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2022, 138/rb)

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