20.01.2025
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Dokument-Nr. 6464

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Urteil25.06.2008Oberlandesgericht Hamburg5 U 13/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2008, 616Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 616
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil25.06.2008

Irreführende Werbeaussagen von Mobil­fun­k­un­ter­nehmen abgemahnt: Werbeaussagen "keine Grundgebühr" und " kostenlos Mobilfunknummer mitnehmen" waren falsch"Adminis­tra­ti­o­ns­gebühr" stellt versteckte Grundgebühr dar

Einige Anbieter von Mobil­funk­dienst­leis­tungen werben mit irreführenden Aussagen. In einem Fall mahnte die Verbrau­cher­zentrale den Mobil­funk­an­bieter "Callmobile" ab.

Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat es dem Mobil­funk­an­bieter "Callmobile" untersagt, auf seiner Internetseite für Prepaidprodukte mit der Aussage "Keine Grundgebühr" zu werben, obwohl der Kunde eine "Adminis­tra­ti­o­ns­gebühr" für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt.

Irreführende Werbung

Dies sei irreführend, befand das Gericht - der Verbraucher könne aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit Gebühren rechnen.

"Kostenlos Mobilfunknummer mitnehmen" stimmte auch nicht

Untersagt wurde "Callmobile" auch die Werbung mit dem Slogan "kostenlos Mobilnummer mitnehmen", obwohl keine Erstattung der Gebühren erfolgt, die der vorherige Diensteanbieter für die Freigabe der Nummer berechnet.

Quelle: ra-online

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