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Dokument-Nr. 310

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil03.02.2005

Online-Händler müssen deutlich auf Versandkosten hinweisenStern­chen­hinweis zu Preisangaben

Wenn zusätzlich zu dem im Internet vertriebenen Produkt, Versandkosten anfallen, müssen Online-Händler darauf klar hinweisen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Im Fall hatte ein Händler eine ISDN-Karte mit der Aussage

"AVM FRITZ! CARD PCI 2.

Nur € 69,- "

angeboten.

Unzureichend sei insbesondere der Hinweis auf Versandkosten, der aus einem Sternchen-Verweis und einem Link unter dem Stichwort "mehr Info" zu erreichen sei. Nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung müssten Versandkosten dem Angebot eindeutig zugeordnet werden. Es genüge nicht, dass die Versandkosten während des Bestellvorangs mitgeteilt werden. Die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung fordere die Bekanntgabe der Versandkosten bereits im Stadium der Werbung, sofern diese unter Angaben von Preisen erfolge.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

PAngV §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 6, 4 Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

1. Bei Bildschir­m­an­geboten, die auf den Abschluss eines Fernab­satz­ver­trages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preis­be­standteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Verpa­ckungs­kosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.

3. Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unter­schiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbe­wer­bs­rechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzern­ver­bunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.

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