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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss12.02.2018

Fahrlässiger Verstoß eines Kleinhändlers gegen Unter­lassungs­erklärung muss bei Höhe der Vertragsstrafe angemessen berücksichtigt werdenVertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbe­wer­bs­verstoß sein

Die Höhe einer Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbe­wer­bs­verstoß stehen. Es muss daher angemessen berücksichtigt werden, dass ein Kleinhändler nach einem moderaten Wettbe­wer­bs­verstoß fahrlässig nur unzureichend Abhilfe verschafft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 erhielt eine Onlinehändlerin von einem Verein zum Schutz des Wettbewerbs eine Abmahnung wegen einer Irreführung. Die Händlerin bot bei eBay Schuhe zum Verkauf an. Dabei verwendete sie in der Überschrift und der Produkt­be­schreibung die Angabe "Ladenpreis € 130". Die Händlerin gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Danach konnte der Verein im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verlangen. Tatsächlich befand sich im Dezember 2016 in der Produkt­be­schreibung von 12 Angeboten weiterhin die beanstandete Angabe. Der Verein verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe von 9.000 EUR. Die Händlerin hielt dies für zu hoch. Sie gab an, es übersehen zu haben, die Angabe auch in den Produkt­be­schrei­bungen zu entfernen. Zudem verwies sie darauf, nur äußerst geringen Umsatz mit dem Geschäft zu machen. Angesichts dessen hielt sie eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR für angemessen und bezahlte diese auch. Dem Verein war dies zu wenig und erhob daher Klage auf Zahlung weiterer 6.500 EUR.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die geforderte Vertragsstrafe von insgesamt 9.000 EUR sei deutlich überhöht und daher unbillig. Die bereits gezahlte Vertragsstrafe von 2.500 EUR sei dagegen angemessen. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Vereins zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Vertrags­stra­fen­betrags von 6.500 EUR bestehe nicht. Denn im Verhältnis zur Bedeutung des Wettbe­wer­bs­ver­stoßes der Händlerin stehe der geforderte Betrag von 9.000 EUR außer Verhältnis.

Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbe­wer­bs­verstoß sein

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zu beachten, dass es sich lediglich um einen moderaten Wettbewerbsverstoß gehandelt habe. Zudem handele es sich bei der Händlerin nicht um eine besonders marktstarke Wettbewerberin. Auch habe die Händlerin nicht 12-mal gegen die Unter­las­sungs­er­klärung verstoßen. Vielmehr liege nur eine unzureichende Abhilfe der Händlerin vor. Denn sie habe bereits vorhandene Angebote nur unzureichend korrigiert. Darüber hinaus sei ihr nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Angesichts dessen sei eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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