18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25266

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss26.07.2017

Fehlende Beleuchtung begründet Mithaftung eines vorfahrts­berechtigten Radfahrers wegen Sturzes eines anderen RadfahrersBeleuch­tungs­pflicht dient Schutz anderer Verkehrs­teil­nehmer

Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht auf einer Vorfahrtstraße und erschreckt sich dadurch ein aus einer Seitenstraße kommender Radfahrer und stürzt, so haftet der ohne Beleuchtung fahrende Radfahrer für den Sturz mit. Insofern ist zu beachten, dass die Beleuch­tungs­pflicht auch zum Schutz anderer Verkehrs­teil­nehmer dient. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juni 2015 beabsichtigte ein Radfahrer aus einer Seitenstraße kommend auf eine Vorfahrtstraße einzubiegen. Dabei übersah er zunächst einen auf der Vorfahrtstraße fahrenden Radfahrer, weil dieser ohne Licht fuhr. Als er ihn jedoch bemerkte, erschrak er so sehr, dass er stürzte und sich dabei verletzte. Er klagte aufgrund dessen gegen den anderen Radfahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage zu 30 % statt

Das Landgericht Hamburg gab der Schaden­s­er­satzklage in geringem Umfang statt. Denn maßgeblich habe der Kläger den Unfall verursacht, da er die Vorfahrt des Beklagten missachtet habe. Da der Beklagte aber ohne Licht fuhr, sei ihm ein Haftungsanteil in Höhe von 30 % anzulasten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlan­des­gericht hält Haftungsanteil von 30 % für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Haftungsanteil des Beklagten von 30 % sei nicht zu beanstanden. Da der Beklagte bei Dunkelheit mit seinem unbeleuchteten Fahrrad die Vorfahrtsstraße entlang fuhr, habe er gegen § 17 Abs. 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung verstoßen. Die Beleuch­tungs­pflicht diene nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls anderer Verkehrs­teil­nehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuch­tungs­pflicht dürfe der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen.

Haftung wegen Verstoßes gegen Beleuch­tungs­pflicht setzt keine Kollision voraus

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bestehe die Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen des Verstoßes gegen die Beleuch­tungs­pflicht auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision kam und der Unfall auf eine Fehlreaktion des Unfallgegners beruht. Es genüge, dass sich der Pflich­ten­verstoß unfal­lur­sächlich ausgewirkt habe. So lag der Fall hier. Denn bei ordnungsgemäßer Beleuchtung des Fahrrads wäre der sich nähernde Beklagte sehr viel früher von dem Kläger bemerkt worden und dieser hätte sich nicht infolge seines plötzlichen Auftauchens aus der Dunkelheit erschreckt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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