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Dokument-Nr. 36004

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil27.05.2026

Hamburgische Sparkasse - Haspa - muss nach Schließfachraub keinen Schadenersatz zahlenTresorraum wurde branchenüblich gesichert

Im August 2021 waren Unbekannte in die Filiale der Hamburger Sparkasse in Norderstedt-Mitte eingebrochen und konnten Millionen erbeuten. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht urteilte, dass die Sparkasse den Tresorraum ausreichend gesichert habe und es vonseiten der Haspa keine Pflicht­ver­letzung gegeben habe. Die Richter wiesen daher die Klage eines Kunden auf eine über den vertraglichen Höchstbetrag hinausgehende Zahlung der Sparkasse ab.

Die Parteien streiten um Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen eines Einbruch­die­b­stahls in einen Tresorraum einer Bankfiliale der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) in Norderstedt. Die Klägerin ist eine Person, an die der Schließ­fa­ch­inhaber T. seine Forderungen gegenüber der Haspa abgetreten hat.

T. schloss Ende April 2021 mit der Haspa einen Schließ­fach­miet­vertrag. Anfang Mai 2021 hob T. in der Haspa-Filiale in Norderstedt von seinem Girokonto einen Betrag i.H.v. 150.000 € ab. Ob T. unmittelbar im Anschluss das abgehobene Geld in sein zuvor angemietetes Schließfach gelegt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

In der Filiale kam es an einem Wochenende Anfang August 2021 zu einem Einbruch durch unbekannt gebliebene Täter. Diesen gelang es, sich mittels eines Kernbohrers von den schräg über der Filiale belegenen, zu jenem Zeitpunkt leerstehenden Praxisräumen Zutritt zum Tresorraum zu verschaffen. Die Täter brachen ca. 650 der über 1200 Schließfächer auf und stahlen die darin befindlichen Wertsachen. Hiervon betroffen war auch das Schließfach des T. Im Tresorraum war zum Tatzeitpunkt ein Bewegungsmelder installiert, der aber während des Einbruchs keinen Alarm auslöste. Die späteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass dieser manipuliert worden war. Bereits im Oktober 2020 war es zudem in einer Filiale der Haspa in Hamburg-Altona zu einem ähnlichen Einbruchs­versuch mittels eines Kernbohrers und der Manipulation von Bewegungs­meldern gekommen.

Außer­ge­richtlich zahlte die Haspa an T. einen Betrag i.H.v. 40.000 €. Auf diesen Betrag hatte die Haspa ihre Haftung in ihren allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen beschränkt. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klägerin erhob sodann im Frühjahr 2022 Klage gegen die Haspa vor dem Landgericht Hamburg.

In erster Instanz hat das Landgericht Hamburg der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Haspa mit Urteil vom 29.06.2023, Az. 330 O 127/22, zur Zahlung von 110.000,00 € zzgl. Verzugszinsen verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Haspa wegen Verletzung ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung zustehe. Die Haspa legte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung ein.

Die Berufung der Haspa hat in der Sache Erfolg. Der 13. Zivilsenat des HansOLG hat das landge­richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Klägerin gegen die Haspa kein Schaden­s­er­satz­an­spruch aus abgetretenem Recht zustehe. Die Haspa habe keine Pflichten aus dem zwischen ihr und T. bestehenden Schließ­fach­miet­vertrag verletzt.

Ihr könne bereits objektiv keine Verletzung der dynamischen Pflicht zur tresormäßigen Sicherung vorgeworfen werden, weil sie weder gegen einschlägige DIN- oder VdS-Richtlinien noch gegen branchenübliche Standards verstoßen habe. Die jeweils lediglich für einzelne Elemente einer Schließ­fach­anlage existierenden Vorschriften seien vorliegend eingehalten worden. Insbesondere sei der verbaute Bewegungsmelder laut dem gerichtlich bestellten Sachver­ständigen im Zeitpunkt des Einbruchs in der Norderstedter Filiale das beste am Markt verfügbare Modell mit dem besten Schutzniveau gewesen und habe dem höchsten verfügbaren VdS-Standard entsprochen. Es habe zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen ex ante-Zeitpunkt keine Hinweise darauf gegeben, dass dieser Bewegungsmelder hätte manipuliert werden können. Den Experten der Kriminalpolizei sei es ebenfalls erst nach monatelanger Ermitt­lungs­arbeit gelungen, festzustellen, wie überhaupt eine Manipulation des Melders möglich gewesen sei. Ebenso wenig liege ein Verstoß der Haspa gegen branchenübliche Standards vor, da es solche zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gebe.

Die Haspa habe auch nicht gegen ihre dynamische Pflicht zur tresormäßigen Sicherung im konkreten Einzelfall verstoßen. Maßstab hiernach sei, dass die Schließ­fach­anlage nach dem anerkannten - also sich fortent­wi­ckelnden und damit letzten - Stand der Technik ausgestattet sein müsse. Dabei müsse der anerkannte Stand der Technik nicht vor jeder erdenklichen Gefahr, sondern nach Auffassung des Senats lediglich vor den im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen. Daraus folge, dass die Haspa ihre Sorgfalts­pflichten vorliegend nicht bereits dadurch verletzt habe, dass sie nicht das optimale oder auch nur das aus Kundensicht wünschenswerte Schutzniveau verwirklicht habe. Eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung läge erst dann vor, wenn die Haspa nicht das erforderliche Schutzniveau beachtet hätte. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Diesbezüglich sei die Klägerin nämlich nicht der Nachweis gelungen, dass es die Haspa insbesondere unterlassen habe, aus dem Einbruchs­versuch in Altona die richtigen Konsequenzen gezogen zu haben. Der unstreitig hiernach in der Filiale in Norderstedt verbaute Bewegungsmelder sei nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachver­ständigen der beste seinerzeit am Markt verfügbare gewesen und hätte den Einbruch, wäre der Melder nicht manipuliert worden, auch detektiert. Es sei seinerzeit auch nicht bekannt gewesen, dass diese Art von Bewegungsmelder bereits einmal manipuliert worden wäre. Daneben seien auch weitere Schutzmaßnahmen, insbesondere eine Flächen­über­wachung der Tresorwände nicht erforderlich gewesen. Denn die örtlichen Gegebenheiten, die Bauweise der Filiale und des Tresorraums ließen es aus der gebotenen ex ante-Perspektive als extrem unwahr­scheinlich erscheinen, dass ein Einbruch in der Weise erfolgen würde, wie er hier stattgefundenen habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof (BGH) nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Klägerseite innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils aber noch eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BGH erheben.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)

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