03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33325

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Urteil19.09.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 36/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil27.04.2021, 4 O 136/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.09.2023

Unberechtigte Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer kann für die Bemessung der Nutzungs­entschädigung des neuen Eigentümers relevant seinRegelungen der Wohnflächen­verordnung bei Berechnung von Nutzungsersatz nicht maßgeblich

Wird in einem Mehrfa­mi­li­enhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungs­er­satzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächen­verordnung, die Kellerräume von der Wohnflächen­berechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.

Der Beklagte war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines in Frankfurt am Main belegenen und mit einem Dreifa­mi­li­enhaus bebauten Grundstücks. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachge­schoss­wohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die Kläger ersteigerten das Haus 2015 im Rahmen einer Teilungs­ver­stei­gerung. Der Beklagte kam der Räumungs­auf­for­derung zum 1.1.2016 unter Verweis auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag nicht nach. Nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, räumte er das Hausgrundstück im Januar 2017. Die Kläger begehren nun u.a. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2016. Das Landgericht hatte den Klägern Nutzungs­ent­schä­digung in Höhe von gut 11.000 € zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Kellerräume bei Berechnung von Nutzungsersatz zu berücksichtigen

Das OLG betonte, dass der Beklagte als unberechtigter Besitzer den Klägern als neuen Eigentümern Nutzungsersatz zu zahlen habe. Die Höhe des Nutzungs­er­satzes sei anhand des Mietwertes der Dachge­schoss­wohnung zu schätzen. Dabei habe das Landgericht zwar zu Unrecht die tatsächliche Wohnfläche der Dachge­schoss­wohnung um 4 qm zu groß angesetzt. Dies wirke sich jedoch im Ergebnis auf die Höhe der Nutzungs­ent­schä­digung nicht aus. Der objektive Mietwert für sämtliche von dem Beklagten genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Garage betrage mindestens den vom Landgericht zuerkannten Betrag. Erhöhend sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagten neben der Wohnung unstreitig auch Teile des Kellers genutzt haben, etwa den Kellerraum, durch den der Zugang zum Garten erfolgte. „Auch wenn diese Räumlichkeiten gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 a der Wohnflächenverordnung nicht in die Bemessung der Wohnfläche einzubeziehen sind, steigern zur Wohnung gehörende Abstellflächen - wie gerichtsbekannt ist - die am Markt zu erzielende Miete“, begründet das OLG seine Entscheidung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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