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03.03.2026 

Dokument-Nr. 35804

Sie sehen die Rezeption eines Hotels mit zwei Mitarbeitern.
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Urteil11.02.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 107/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil11.12.2024, 2-07 O 310/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.2026

Hotel­zim­me­ranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beher­ber­gungs­vertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechts­bin­dungs­willens kein Angebot zum Abschluss eines Beher­ber­gungs­ver­trages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schaden­s­er­satz­an­spruch zurück.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff "Zimmeranfrage" per Mail an die Klägerin wie folgt: "Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe - versehentlich - abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reser­vie­rungs­be­stä­tigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 € verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beher­ber­gungs­vertrag zustande kommen. Die mit "Zimmeranfrage" überschriebene Mail beinhalte kein rechts­ver­bind­liches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beher­ber­gungs­ver­trages. Es fehle bereits am Rechts­bin­dungs­willen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beher­ber­gungs­ver­trages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. "Erst die Kombination aus Buchungs­zeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen", führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein "einfaches Ja" nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beher­ber­gungs­ver­trages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reser­vie­rungs­anfrage explizit genannt werde. Sei jedoch - wie hier - der Preis nicht bekannt, liege in einer Reser­vie­rungs­anfrage nur die Bitte, "die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen", erläuterte der Senat.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertrags­ver­hand­lungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die "Reser­vie­rungs­be­stä­tigung" der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorver­trag­lichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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