18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 25122

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Urteil24.01.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main8 U 119/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil01.07.2015, 2-4 O 511/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.01.2017

Keine Arzthaftung aufgrund Todes eines Patienten nach abspra­che­widrigen Verlassens der Klinik durch PatientArzt muss nicht mit plötzlichem und abspra­che­widrigen Verlassen der Klinik rechnen

Verlässt ein Patient entgegen der Absprache mit dem Arzt die Klinik und stirbt er daraufhin, so haftet dafür nicht der Arzt. Denn ein Arzt muss nicht mit dem plötzlichen und abspra­che­widrigen Verlassens des Patienten aus der Klinik rechnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 begab sich eine Frau zusammen mit ihrem Ehemann in eine Klinik wegen des Verdachts eines Herzinfarkts. Nach der Vornahme von Untersuchungen bot der behandelnde Arzt die stationäre Aufnahme der Frau an. Dies lehnte sie jedoch ab. Der Arzt bat daraufhin die Frau, nochmal zusammen mit ihrem Ehemann über eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus zu beraten. Die Frau sicherte dem Arzt zu, dies zu tun. Der Arzt verließ sodann die Frau für einige Minuten, um nach anderen Patienten zu schauen. In dieser Zeit entfernten sich die Eheleute aus dem Krankenhaus und fuhren nach Hause. In der folgenden Nacht verstarb die Frau. Der Ehemann klagte nunmehr gegen den Arzt und die Kranken­h­aus­be­treiberin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht gab Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage statt

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schadens- und Schmer­zens­geldklage statt. Seiner Auffassung nach sei dem Arzt ein Aufklä­rungs­fehler vorzuwerfen. Er habe die Frau nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass sie sich im Falle der Ablehnung einer stationären Aufnahme gravierenden gesund­heit­lichen Risiken, bis hin zum Tode, aussetze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes und der Kranken­h­aus­be­treiberin.

Oberlan­des­gericht verneint Arzthaftung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der Arzt nicht darüber aufgeklärt, welche Folgen die Ablehnung einer stationären Aufnahme haben könne. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute absprachewidrig aus der Klinik verschwanden. Ein Arzt müsse nicht in jeder Minute eines Aufenthaltes eines Patienten in einer Klinik damit rechnen, dass sich der Patient plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt. Der Arzt müsse daher auch nicht unmittelbar zu Beginn des ersten Gesprächs­kontakts mit dem Patienten darauf hinweisen, dass durch ein abspra­che­widriges Entfernen aus der Klinik eine lebens­be­drohliche Situation entstehen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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