21.11.2024
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Dokument-Nr. 34404

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Beschluss25.07.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 Ws 253/23
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.07.2024

Erlöse aus einem untauglichen Versuch des Insiderhandels unterliegen ebenfalls der EinziehungAuch der untaugliche Versuch eines Insiderhandels stellt eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungs­vorschriften dar

Auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insider­informationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröf­fent­lichtem Beschluss.

Die Staats­an­walt­schaft ermittelt gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, insgesamt 154 Insider­ge­schäfte getätigt zu haben. Der Angeklagte soll als Mitarbeiter der Deutsche Börse AG kurz vor deren Veröf­fent­lichung Kenntnis von 154 Ad-hoc-Mitteilungen erhalten haben. Noch bevor diese bekannt gegeben wurden, soll er über das in seiner Verfü­gungs­gewalt stehende Depot seiner Ehefrau Aktien und/oder Derivate gekauft und nach Veröf­fent­lichung verkauft haben. Die den Käufen zugrun­de­lie­genden Ad-hoc Mitteilungen hätten bei rund 1/3 der Fälle tatsächlich Inside­r­in­for­ma­tionen beinhaltet. Der Angeklagte soll die Käufe aufgrund der - teilweise irrigen - Annahme getätigt haben, über Inside­r­in­for­ma­tionen zu verfügen. Zur Sicherung der Einziehung des aus der Tat Erlangten ist durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Mio. € durch Arrest vorläufig gesichert worden. Dies entspricht dem Wert der vom Angeklagten weiter­ver­äu­ßerten Finan­z­in­strumente zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegen den Arrest richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Auch untauglicher Versuch reicht für Einziehung aus

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermö­gens­ar­restes lägen vor, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insider­ge­schäfte getätigt habe. Dies folge unter anderem aus seinen geständigen Angaben. Eine Schnellprüfung der BaFin durch Vergleich der Standa­r­d­ab­weichung der logarithmierten Renditen bestätige dies. Es sei auch die Annahme begründet, dass der Angeklagte durch die Taten etwas der Einziehung Unterliegendes erlangt habe - hier die erworbenen Finan­z­in­strumente. Erfasst würden sowohl die Fälle, in denen tatsächlich Inside­r­in­for­ma­tionen dem Erwerb zugrunde gelegen hätten, als auch die Fälle, in denen der Angeklagte dies nur irrig angenommen habe.

Auch der - hier untaugliche - Versuch des Insiderhandels stelle eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einzie­hungs­vor­schriften dar. Grundsätzlich genüge für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung. Die Taten seien hier - gleich ob versucht oder vollendet - ursächlich für die Kaufent­scheidung gewesen. Damit beruhe der Vermö­gens­vorteil auf der strafbewehrten Handlung dem - teilweise nur versuchten - Insiderhandel. Da die Wertpapiere wegen des Weiterverkaufs nicht mehr eingezogen werden könnten, unterliege der durch den Verkauf erzielte Erlös der Einziehung. Hiervon seien keine Abzüge vorzunehmen. Das Gesetz sehe für alle „bewusst und willentlich“ für die Tat getätigten Aufwendungen ein Abzugsverbot vor. Etwaige unbillige Härten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Ermittlungs- und Erkennt­nis­ver­fahren außer Betracht bleiben und in das Vollstre­ckungs­ver­fahren verlagert werden, begründet das OLG seine Entscheidung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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