23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 30661

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Beschluss04.08.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 W 13/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss04.08.2021

Ehemaliger Chefbuchhalter der Wirecard AG erhält vorläufige Abwehrdeckung aus der D&O-VersicherungD&O-Versicherung muss vorerst auch Vertei­di­gungs­kosten übernehmen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem weiteren einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren eine Leistungs­ver­fügung erlassen, welche es dem D&O-Versicherer gebietet, vorläufige Abwehrkosten in Form von Vertei­di­gungs­kosten im Rahmen des bei der Staats­an­walt­schaft München gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs­verfahrens zu gewähren.

Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochter­ge­sell­schaften der Wirecard AG im sogenannten TPAGeschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.

Auch Einstands­pflicht für vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit straf­recht­licher Verfolgung

Bereits am 7.7.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Vorstands­vor­sit­zenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivil­recht­lichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstands­pflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit straf­recht­licher Verfolgung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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