04.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 34603

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Urteil29.11.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 82/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil04.06.2022, 2-08 O 127/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.11.2024

D&O-Versi­che­rungssumme für Ex-Chefbuchhalter der Wirecard AG aufgebrauchtEx-Chefbuchhalter unterliegt im Streit mit Manager-Versicherung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versi­che­rungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse.

Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochter­ge­sell­schaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Mit seiner Klage gegen die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) machte er geltend, schon im Jahr 2019 sei dieser von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berich­t­er­stattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den Vereinigten Staaten gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versi­che­rungsfalls im Jahr 2019 auszugehen. Für dieses Jahr stehe eine Versi­che­rungssumme in Höhe von 25 Mio. Euro zur Verfügung, die noch nicht aufgebraucht sei. Die Versicherung dürfe außerdem Public-Relations-Kosten und Vertei­di­gungs­kosten nicht auf die Versi­che­rungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Schließlich habe sie den Kläger durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstands­mit­glieder benachteiligt und könne sich deshalb nicht auf den Verbrauch der Versi­che­rungssumme berufen.

Wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, hat das OLG zwar einen vertraglichen Anspruch auf PR-Kosten bejaht. Allerdings stünden dem Kläger keine weiteren Leistungen zu, da die Versi­che­rungssumme aufgebraucht sei und die Beklagte sich hierauf berufen dürfe. Der Versi­che­rungsfall sei im Jahr 2020 eingetreten, nicht bereits im Jahr 2019, da die von dem Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien. Maßgeblich sei die Versi­che­rungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Mio. Euro. Diese habe die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versi­che­rungssumme abgezogen. Die Klausel im Versi­che­rungs­vertrag, die das erlaube, sei zulässig. Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem "Priori­täts­prinzip" benachteilige den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspreche anerkannten Buchfüh­rungs­grund­sätzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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