18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 32768

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Urteil08.02.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 66/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.02.2023

„Wohnort“ in Gerichts­stands­klausel einer Versicherung ist Wohnort bei KlageerhebungGericht kann Klage bei Unzuständigkeit abweisen

Stellen Versicherungs­bedingungen einer ausländischen Lebens­ver­si­cherung in einer Gerichts­stands­klausel auf den Wohnort des Versicherungs­nehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung - nicht bei Vertragsschluss - an, entschied das Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main (OLG).

Der Kläger beantragte im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebens­ver­si­cherung bei der Beklagten. Sitz der Beklagten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versi­che­rungs­nehmer und der Versicherung enthalten die Versi­che­rungs­be­din­gungen folgende Regelung :"Hat der Versi­che­rungs­nehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versi­che­rungs­nehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben“. Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt am Main. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich sein Wohnsitz in der Schweiz. Das vom Kläger angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat die auf Rückabwicklung des Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trages gerichtete Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Wohnort zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich

Das Landgericht habe die Klage zu Recht mangels seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, führt das OLG aus. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen stellten hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Der Klausel sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme. Im Wege der aus Sicht eines durch­schnitt­lichen, verständigen Versi­che­rungs­nehmers vorzunehmenden Auslegung sei auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür spreche nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung. „Dem Versi­che­rungs­nehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen“, betont das OLG. Dadurch sollten für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbrau­cher­ver­trägen solle - auch im Rahmen anderer Vorschriften - die schwächere Partei durch Zustän­dig­keits­vor­schriften geschützt werden, die für sie günstiger seien. Bei der Auslegung erlangten die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt am Main für ihn günstiger wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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