Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil02.07.2025
Versicherungsschutz für Implantation trifokaler Linsen bei grauem StarTrifokallinsen anstelle von Standardlinsen können medizinisch notwendig sein
Bei einem diagnostizierten grauen Star kann die Implantation trifokaler Linsen medizinisch notwendig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die private Krankenversicherung der Klägerin zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Sie litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 € ab, da kein behandlungsbedürftiger grauer Star vorgelegen habe. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage abgewiesen.
Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen waren medizinisch notwendig
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokallinsen anstelle von Standardlinsen auch medizinisch notwendig gewesen, führte er zur Begründung aus.
Versicherte litt unter grauem Star
Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der vom Senat erfolgten Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten.
Sachverständiger: Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern kann die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sein
Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der trifokalen Linsen statt Standardlinsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sein.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2025
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)