14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 34530

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Urteil07.08.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 251/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 957Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 957
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil30.10.2020, 2-08 O 11/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.08.2024

Fehlende Leerung und Absperrung wasserführender Leitungen in lange leerstehendem Gebäude ist grob fahrlässigWohn­gebäude­versicherer kann bei Frostauf­plat­zungen Leistung um 75 % kürzen

Steht ein Gebäude lange leer, so ist die fehlende Leerung bzw. Absperrung der wasserführenden Leitungen grob fahrlässig. Kommt es zu einem Schadensfall wegen Frostauf­plat­zungen, so kann der Wohn­gebäude­versicherer die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 75 % kürzen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem seit November 2016 leerstehenden Gebäude in Hessen kam es im Januar 2017 zu einem Schadensfall wegen Frostauf­plat­zungen. Da die wasserführenden Leitungen weder geleert noch abgesperrt waren, weigerte sich der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherer den Frostschaden zu regulieren. Der Hauseigentümer erhob daher Klage. Er führte unter anderem an, dass er zwei Personen damit beauftragt habe, für eine Beheizung zu sorgen und dies zu überwachen. Tatsächlich haben die zwei Personen im November 2016 die Heizung gewartet und so eingestellt, dass in den Räumen eine Temperatur von 10 °C herrschte. Das Raumklima wurde im Schnitt zweimal wöchentlich kontrolliert.

Landgericht gab Klage grundsätzlich statt

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage grundsätzlich statt. Jedoch könne der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherer wegen grober Fahrlässigkeit des Hauseigentümers seine Leistung um 25 % kürzen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Versicherers.

Oberlan­des­gericht hielt Leistungs­kürzung von 75 % für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied teilweise zu Gunsten des Versicherers. Zwar habe der Hauseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Regulierung des Schadensfalls. Jedoch könne der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung um 75 % kürzen. Denn der Hauseigentümer habe den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Grobe Fahrlässigkeit wegen fehlender Leerung und Absperrung der wasserführenden Leitungen

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergebe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aus dem Umstand, dass der Hauseigentümer die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert gehalten hatte. Dieses Verhalten stelle sich als nahezu leichtfertig dar und Grenze an Vorsatz. Da der Hauseigentümer aber für eine Beheizung und Überwachung gesorgt hatte, lasse sich sein Verhalten nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen. Eine vollständige Leistungs­freiheit des Versicherer komme daher nicht in Betracht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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