Dokument-Nr. 4272
Permalink https://urteile.news/
- IBR 2000, 429Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2000, Seite: 429
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss, 2-21 OH 17/93
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.11.1999
Zu klein geratener Kfz-Tiefgaragenstellplatz kann einen Mangel darstellenStellplatz ist nur mit Kleinwagen nutzbar
Wenn ein Kfz-Stellplatz nur für einen Kleinwagen nutzbar ist, kann ein Mangel vorliegen, der zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau ein Reihenhaus zu welchem zwei Tiefgaragenplätze gehörten. Später stellte sich heraus, dass sie die Pkw-Abstellplätze nur mit einem Kleinwagen nutzen konnte.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah hierin einen Mangel, der leider nachträglich nicht mehr behoben werden konnte. Es sprach der Käuferin Kaufpreisminderung von 28.000,- DM zu.
Das Gericht führte aus, dass die Ausgestaltung der Stellplätze mangelhaft sei, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würden. Hierzu gehörten z.B. auch bauordnungsrechtliche Vorschriften der Landesbauordnungen. Sofern zwischen den streitenden Parteien z.B. zum Verwendungszweck keine anderslautenden Absprachen getroffen worden seien, müsse die Bauleistung in technischer Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Hier sei dies nicht der Fall gewesen. Nach § 4 GaVO vom 18.05.1977 müsse bei einer Fahrgassenbreite von 6,50 m die Stellplatzbreite 2,30 m und bei einer Fahrgassenbreite von unter 6,50 m sogar 2,50 m betragen. Hier seien diese Mindestabmessungen nicht gewahrt worden. Bei dem ersten Stellplatz betrage die Fahrgassenbreite 6,26 m und die Stellplatzbreite nur 2,25 m (statt 2,50 m). Beim zweiten Stellplatz, der genauso breit sei, betrage die Fahrgassenbreite sogar nur 6,01 m. Hier sei die Befahrbarkeit zusätzlich noch durch eine vorgesetzte Stütze erschwert.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Stellplätze tatsächlich nur mit Kleinwagen, wie z.B. einem Golf nutzbar waren. Fahrzeuge der Oberklasse (z.B. Mercedes S Klasse, BMW 7er Reihe) oder familienfreundliche Großraumwagen konnten überhaupt nicht eingeparkt werden. Die Richter wiesen auch den Einwand der Beklagten ab, die Klägerin habe die Stellplätze vorbehaltlos abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB), weil sie sie in der Vergangenheit mit kleineren Fahrzeugen genutzt habe. Dies sei keine stillschweigende Abnahme im Sinne einer Billigung des Werkes führten die Richter aus.
Auch der Einwand, die Klägerin habe bei der Planung Einsicht in die Bauunterlagen gehabt, half nicht. Dies könne nicht als ein Einverständnis in die Abweichung von Bauvorschriften gewertete werden, meinten die Richter. Dass die Stellplätze zu klein bemessen worden waren, habe die Klägerin nicht aus den Unterlagen ersehen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Zur Frage, wann die Beschaffenheit eines Tiefgaragenstellplatzes einen werkvertraglichen Mangel darstellen kann.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4272
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.