21.11.2024
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Dokument-Nr. 4272

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Urteil03.11.1999Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 212/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2000, 429Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2000, Seite: 429
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss, 2-21 OH 17/93
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.11.1999

Zu klein geratener Kfz-Tiefgaragen­stellplatz kann einen Mangel darstellenStellplatz ist nur mit Kleinwagen nutzbar

Wenn ein Kfz-Stellplatz nur für einen Kleinwagen nutzbar ist, kann ein Mangel vorliegen, der zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau ein Reihenhaus zu welchem zwei Tiefga­ra­gen­plätze gehörten. Später stellte sich heraus, dass sie die Pkw-Abstellplätze nur mit einem Kleinwagen nutzen konnte.

Das Landgericht Frankfurt am Main sah hierin einen Mangel, der leider nachträglich nicht mehr behoben werden konnte. Es sprach der Käuferin Kaufpreis­min­derung von 28.000,- DM zu.

Das Gericht führte aus, dass die Ausgestaltung der Stellplätze mangelhaft sei, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würden. Hierzu gehörten z.B. auch bauord­nungs­rechtliche Vorschriften der Landes­bau­ord­nungen. Sofern zwischen den streitenden Parteien z.B. zum Verwen­dungszweck keine anderslautenden Absprachen getroffen worden seien, müsse die Bauleistung in technischer Hinsicht den bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften entsprechen. Hier sei dies nicht der Fall gewesen. Nach § 4 GaVO vom 18.05.1977 müsse bei einer Fahrgas­sen­breite von 6,50 m die Stell­platz­breite 2,30 m und bei einer Fahrgas­sen­breite von unter 6,50 m sogar 2,50 m betragen. Hier seien diese Minde­stab­mes­sungen nicht gewahrt worden. Bei dem ersten Stellplatz betrage die Fahrgas­sen­breite 6,26 m und die Stell­platz­breite nur 2,25 m (statt 2,50 m). Beim zweiten Stellplatz, der genauso breit sei, betrage die Fahrgas­sen­breite sogar nur 6,01 m. Hier sei die Befahrbarkeit zusätzlich noch durch eine vorgesetzte Stütze erschwert.

Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass die Stellplätze tatsächlich nur mit Kleinwagen, wie z.B. einem Golf nutzbar waren. Fahrzeuge der Oberklasse (z.B. Mercedes S Klasse, BMW 7er Reihe) oder famili­en­freundliche Großraumwagen konnten überhaupt nicht eingeparkt werden. Die Richter wiesen auch den Einwand der Beklagten ab, die Klägerin habe die Stellplätze vorbehaltlos abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB), weil sie sie in der Vergangenheit mit kleineren Fahrzeugen genutzt habe. Dies sei keine still­schweigende Abnahme im Sinne einer Billigung des Werkes führten die Richter aus.

Auch der Einwand, die Klägerin habe bei der Planung Einsicht in die Bauunterlagen gehabt, half nicht. Dies könne nicht als ein Einverständnis in die Abweichung von Bauvorschriften gewertete werden, meinten die Richter. Dass die Stellplätze zu klein bemessen worden waren, habe die Klägerin nicht aus den Unterlagen ersehen können.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Zur Frage, wann die Beschaffenheit eines Tiefga­ra­gen­stell­platzes einen werkver­trag­lichen Mangel darstellen kann.

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