Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau ein Reihenhaus zu welchem zwei Tiefgaragenplätze gehörten. Später stellte sich heraus, dass sie die Pkw-Abstellplätze nur mit einem Kleinwagen nutzen konnte.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah hierin einen Mangel, der leider nachträglich nicht mehr behoben werden konnte. Es sprach der Käuferin Kaufpreisminderung von 28.000,- DM zu.
Das Gericht führte aus, dass die Ausgestaltung der Stellplätze mangelhaft sei, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würden. Hierzu gehörten z.B. auch bauordnungsrechtliche Vorschriften der Landesbauordnungen. Sofern zwischen den streitenden Parteien z.B. zum Verwendungszweck keine anderslautenden Absprachen getroffen worden seien, müsse die Bauleistung in technischer Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Hier sei dies nicht der Fall gewesen. Nach § 4 GaVO vom 18.05.1977 müsse bei einer Fahrgassenbreite von 6,50 m die Stellplatzbreite 2,30 m und bei einer Fahrgassenbreite von unter 6,50 m sogar 2,50 m betragen. Hier seien diese Mindestabmessungen nicht gewahrt worden. Bei dem ersten Stellplatz betrage die Fahrgassenbreite 6,26 m und die Stellplatzbreite nur 2,25 m (statt 2,50 m). Beim zweiten Stellplatz, der genauso breit sei, betrage die Fahrgassenbreite sogar nur 6,01 m. Hier sei die Befahrbarkeit zusätzlich noch durch eine vorgesetzte Stütze erschwert.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Stellplätze tatsächlich nur mit Kleinwagen, wie z.B. einem Golf nutzbar waren. Fahrzeuge der Oberklasse (z.B. Mercedes S Klasse, BMW 7er Reihe) oder familienfreundliche Großraumwagen konnten überhaupt nicht eingeparkt werden. Die Richter wiesen auch den Einwand der Beklagten ab, die Klägerin habe die Stellplätze vorbehaltlos abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB), weil sie sie in der Vergangenheit mit kleineren Fahrzeugen genutzt habe. Dies sei keine stillschweigende Abnahme im Sinne einer Billigung des Werkes führten die Richter aus.
Auch der Einwand, die Klägerin habe bei der Planung Einsicht in die Bauunterlagen gehabt, half nicht. Dies könne nicht als ein Einverständnis in die Abweichung von Bauvorschriften gewertete werden, meinten die Richter. Dass die Stellplätze zu klein bemessen worden waren, habe die Klägerin nicht aus den Unterlagen ersehen können.