18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29131

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Beschluss17.08.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 84/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss26.05.2020, 2/6 O 153/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss17.08.2020

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässigBeim Verbraucher wird ein falscher Eindruck erweckt - OLG Frankfurt am Main erlässt einweilige Verfügung

Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produk­ti­o­ns­vorgänge einer Indus­trie­pro­duktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte die angegriffenen Werbeangaben.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutsch­land­flagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

OLG Frankfurt am Main erlässt einweilige Verfügung

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unter­las­sungs­an­spruch zu, so das OLG. Der Durch­schnitts­ver­braucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unter­neh­menssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Im Einzelnen:

Beim Verbraucher wird ein falscher Eindruck erweckt

Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Indus­trie­un­ter­nehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.

Auch die siegelartige Darstellung auf der Produkt­bro­schüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Die beim Verbraucher erzeugte Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit

Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außer­eu­ro­pä­ischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Indus­trie­er­zeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden quali­täts­re­le­vanten Bestandteile oder wesentlichen produkt­s­pe­zi­fischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Indus­trie­produkt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verar­bei­tungs­vorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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