18.10.2024
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Dokument-Nr. 33329

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Beschluss21.09.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 61/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss30.05.2023, 2-06 O 216/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.09.2023

OLG stoppt App-Suchfunktion der Deutschen BahnDB-Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ irreführend

Die Parteien streiten um die bei der über www.bahn.de und die DB Navigator App voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Der dahin­ter­liegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweit­schnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt.

Die Antragstellerin bietet Trans­port­leis­tungen im Schie­nen­per­so­nen­nah­verkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindungen anzeigen" auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrpla­n­in­for­mations- und Reise­aus­kunfts­medien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die insbesondere die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.

Objektive Gesamtfahrdauer entscheidend

Das Landgericht hat den Unter­las­sungs­antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Ausgestaltung der Verbin­dungs­auskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. Verbraucher werden davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbin­dungs­abfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen, führt das OLG näher aus. Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, so dass die Suchfunktion irreführend sei. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächst­schnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächst­schnelleren nach der schnellsten Verbindung. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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