Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.03.2014
Verwendung einer fremden Marke als Metatag oder Title zur Verkaufsförderung eigener Produkte unzulässigInhaber der fremden Marke kann auf Unterlassung klagen
Verwendet jemand eine fremde Marke als Metatag oder Title, um dadurch den Verkauf seiner eigenen Produkte zu fördern, so ist dies unzulässig. Der Markeninhaber kann in einem solchen Fall nach § 14 Abs. 5 des Markengesetzes (MarkenG) Unterlassung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Inhaberin einer Marke gegen die Betreiberin eines Online-Verkaufsportals auf Unterlassung. Zur Begründung führte die Markeninhaberin an, dass die Portalbetreiberin die eingetragene Marke als Metatag und Title verwendete, um dadurch den Verkauf ihrer eigenen Produkte zu fördern. Dies sei aber unzulässig. Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. einen Verstoß gegen das Markenrecht nicht erkennen konnte, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Unterlassung wegen unberechtigter Verwendung der Marke bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Markeninhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5 MarkenG zugestanden, da die Portalbetreiberin die eingetragene Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unberechtigt verwendet habe.
Unberechtigte Markenverwendung wegen Verkaufsförderung eigener Produkte
Zwar könne derjenige, so das Oberlandesgericht, der durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung eine Ware unter der Marke weiterverkauft, diese Ware unter Nennung der Marke bewerben (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Dies schließe den Gebrauch der Marke als Metatag oder Title mit ein. Es sei aber unzulässig mit Hilfe des Metatags oder des Titles Verbraucher auf eine Internetseite zu locken, um damit den Verkauf eigener Produkte zu fördern. Dies sei hier der Fall gewesen. Während nämlich die wenigen Waren der Markeninhaberin zu überteuerten Preisen angeboten wurden, seien die zahlreichen Produkte der Portalbetreiberin zu günstigeren Preisen angeboten worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)