18.10.2024
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Dokument-Nr. 31362

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Beschluss11.01.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 102/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.01.2022

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“Kein Unterl­assungs­anspruch Fehlen einer unmittelbaren Verwechs­lungs­gefahr

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernseh­beitrags­reihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechs­lungs­gefahr. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“. Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 - 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titel­schutz­anzeige für diesen Titel. Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titel­schutz­rechten verletzt. Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen.

OLG: Verwechs­lungs­gefahr mangels Werknähe nicht gegeben

Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unter­schei­dungskraft aufweise. Die sich gegen­über­ste­henden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unter­schiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechs­lungs­gefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Beitragsreihe der Antragstellerin halten könnte. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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