04.12.2024
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Dokument-Nr. 34575

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Urteil14.11.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UkI 1/24
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.11.2024

OLG untersagt Werbung für Lebensmittel mit dem Zusatz „Anti-Kater“Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ stellt Verstoß gegen die europäische Lebens­mittel­informations­verordnung dar

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineral­stoff­tabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungs­klage­gesetz erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren.

Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“ (i.F.: Anti-Kater-Tabletten).

OLG: Kater ist Krankheit

Das OLG hat ein Versäum­ni­s­urteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen. Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung, führte der Senat aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - Alkoholkater - seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verord­nungs­be­griffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit dem binnen zwei Wochen einzulegenden Einspruch die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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