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Dokument-Nr. 35215

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.07.2025

Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Bahnfahr­kar­te­n­erwerb rechtswidrigOberlan­des­gericht stärkt Datenschutz für Kunden

Der Erwerb einer Bahnfahrkarte darf nicht die Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer voraussetzen. Diese Daten­ver­a­r­beitung ist für die Vertrags­er­füllung nicht erforderlich. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) verurteilte die Deutsche Bahn Fernverkehr AG, es zu unterlassen, den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparprei­stickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer abhängig zu machen.

Die Beklagte bietet Eisen­bahn­dienst­leis­tungen an. Ihre Bahntickets können über das Internet, die Bahn-App, am Schalter, über Fahrkar­te­n­au­tomaten oder telefonisch über den Reiseservice gekauft werden. Der Vertrieb von „Spar-“ bzw. „Super-Sparprei­stickets erfolgte bis zum Fahrplanwechsel 15.12.2024 nur digital. Verbraucher mussten - auch beim Kauf am Schalter - ihre E-Mail oder eine Handynummer angeben, um das digitale Ticket bzw. die Auftragsnummer zu empfangen. Am Automaten konnten diese Tickets nicht erworben werden. Der Kläger nimmt Verbrau­che­r­in­teressen wahr. Mit seiner erstinstanzlich vor dem OLG geführten Klage verlangt er, dass die Beklagte es unterlässt, E-Mail-Adressen und/oder Handynummer von Verbrauchern zu verarbeiten, ohne dass dies für die Vertrags­durch­führung erforderlich ist.

Verstoß gegen Daten­schutz­grund­ver­ordnung

Der zuständige 6. Zivilsenat des OLG hat der Klage stattgegeben. Die zwingende Forderung nach der Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer beim Verkauf der streitigen Online-Tickets „Sparpreis“ und „Super-Sparpreis“ sei rechtwidrig, begründete er die Entscheidung. Es liege eine Daten­ver­a­r­beitung entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vor (i.F. DSGVO).

Keine freiwillige Einwilligung

Die Daten­ver­a­r­beitung sei nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen. Es fehle an einer freiwillig abgegebenen Einwilligung. Die Verbraucher hätten hier keine „echte oder freie Wahl“ gehabt. Vielmehr habe die Beklagte die Vertrags­er­füllung von der Einwilligung abhängig gemacht. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch die gerichts­be­kannte markt­be­herr­schende Stellung der Beklagten auf dem Markt des Eisen­bahn­fern­verkehrs.

Daten­ver­a­r­beitung war auch nicht gerechtfertigt

Die Daten­ver­a­r­beitung sei auch nicht im Übrigen gerechtfertigt gewesen. Sie sei für die Vertrags­er­füllung selbst nicht erforderlich. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“. Dafür werde der Fahrpreis gezahlt. Der Hauptgegenstand liege dagegen nicht im Generieren eines validen und zugleich digitalen Sparpreis-Tickets. Das Ticket diene dem Nachweis des Vertrags­schlusses über die Beförderung und Bezahlung. Die digitale Form des Tickets erleichtere allein der Beklagten die Abwicklung der Hauptleistung und diene „vornehmlich unter­neh­men­s­in­ternen Zwecken - etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzer­ver­haltens“, untermauerte der Senat weiter.

Verarbeitung der perso­nen­be­zogenen Daten war nicht unbedingt erforderlich

Die Verarbeitung der perso­nen­be­zogenen Daten sei auch nicht zur Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen unbedingt erforderlich. Bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz genügten dafür nicht. Nur wenn das Interesse an der Daten­ver­a­r­beitung nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte eingriffen, sei von dieser Erfor­der­lichkeit auszugehen. Daran fehle es hier. „Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an perso­nen­be­zogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier“, resümierte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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