18.10.2024
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Dokument-Nr. 28667

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Beschluss26.02.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 237/19
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Beschluss10.10.2019, 53 F 1142/19 UK
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.02.2020

Kein Anspruch des Kindes auf Zahlungen zur privaten Kranken­ver­si­cherung bei beitragsfreier Mitversicherung in gesetzlicher Kranken­ver­si­cherung des VatersAbänderung der Unter­halts­pflicht des Vaters

Ein Kind kann vom bar­unterhalts­pflichtigen Elternteil regelmäßig nicht die Zahlungen zur privaten Kranken­ver­si­cherung verlangen, wenn eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils besteht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Eltern einer 16-jährigen Tochter getrennt. Die Tochter lebte bei ihrer Mutter und war - wie ihre Mutter - privat kranken­ver­sichert. Ursprünglich war auch der Vater privat kranken­ver­sichert. Jedoch wechselte er zum März 2019 in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung. Dort bestand eine beitragsfreie Mitversicherung seiner Tochter. Aufgrund dessen sah er nicht mehr ein, im Rahmen seiner Barun­ter­halts­pflicht für die private Kranken­ver­si­cherung der Tochter zu zahlen. Die Tochter war mit einem Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht einverstanden, so dass es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam.

Amtsgericht änderte Unter­halts­pflicht nicht

Das Amtsgericht Darmstadt änderte die Unter­halts­pflicht des Kindesvaters nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei dem Kind ein Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht zuzumuten. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Zahlungspflicht zur privaten Kranken­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Kindesvater sei nicht mehr verpflichtet, die Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung seiner Tochter zu zahlen. Zum Unter­halts­bedarf eines Kindes zähle der Kranken­ver­si­che­rungs­schutz. Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, seien die Beiträge zu einer privaten Kranken­ver­si­cherung allein vom barun­ter­halts­pflichtigen Elternteil zu tragen.

Zumutbarer Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung

Ist ein Kind dagegen privat versichert und ergibt sich erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, so das Oberlan­des­gericht, könne der barun­ter­halts­pflichtige Elternteil das Kind nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung verweisen. Demnach war der Tochter ein Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung zumutbar. Dabei berücksichtigte das Oberlan­des­gericht insbesondere die Lebensstellung des Kindes, welche dadurch bestimmt war, dass nur ein Elternteil privat kranken­ver­sichert und dass die beiden noch vorhandenen Halbgeschwister gesetzlich kranken­ver­sichert waren. Das Gericht hielt den Umstand, dass das Kind lange als Privatpatientin behandelt wurde, für nicht ausschlaggebend. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei nicht statisch, sondern unterliege dem Wandel der Lebens­ver­hältnisse der Eltern.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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