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- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss10.10.2019, 53 F 1142/19 UK
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.02.2020
Kein Anspruch des Kindes auf Zahlungen zur privaten Krankenversicherung bei beitragsfreier Mitversicherung in gesetzlicher Krankenversicherung des VatersAbänderung der Unterhaltspflicht des Vaters
Ein Kind kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig nicht die Zahlungen zur privaten Krankenversicherung verlangen, wenn eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des barunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Eltern einer 16-jährigen Tochter getrennt. Die Tochter lebte bei ihrer Mutter und war - wie ihre Mutter - privat krankenversichert. Ursprünglich war auch der Vater privat krankenversichert. Jedoch wechselte er zum März 2019 in die gesetzliche Krankenversicherung. Dort bestand eine beitragsfreie Mitversicherung seiner Tochter. Aufgrund dessen sah er nicht mehr ein, im Rahmen seiner Barunterhaltspflicht für die private Krankenversicherung der Tochter zu zahlen. Die Tochter war mit einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht einverstanden, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Amtsgericht änderte Unterhaltspflicht nicht
Das Amtsgericht Darmstadt änderte die Unterhaltspflicht des Kindesvaters nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei dem Kind ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuzumuten. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint Zahlungspflicht zur privaten Krankenversicherung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Kindesvater sei nicht mehr verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seiner Tochter zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes zähle der Krankenversicherungsschutz. Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung, seien die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.
Zumutbarer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung
Ist ein Kind dagegen privat versichert und ergibt sich erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, so das Oberlandesgericht, könne der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. Demnach war der Tochter ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zumutbar. Dabei berücksichtigte das Oberlandesgericht insbesondere die Lebensstellung des Kindes, welche dadurch bestimmt war, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert und dass die beiden noch vorhandenen Halbgeschwister gesetzlich krankenversichert waren. Das Gericht hielt den Umstand, dass das Kind lange als Privatpatientin behandelt wurde, für nicht ausschlaggebend. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung sei nicht statisch, sondern unterliege dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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