15.11.2024
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Dokument-Nr. 7960

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Urteil04.06.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 93/07 und 6 U 261/07
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.06.2009

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigt Verbot von Sportwetten im InternetVerbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach dem Glückss­piel­staats­vertrag bestätigt

Das Anbieten oder Verschaffen der Möglichkeit, Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Internet einzugehen, ist laut dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glückss­pielwesen in Deutschland (Glückss­piel­staats­vertrag) verboten. Dies bestätigte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Lotterie-Treuhand­ge­sell­schaft mbH Hessen, die u.a. die sog. staatlichen "ODDSET-Wetten" über stationäre Wettbüros in Hessen" anbietet, hatte mit zwei Klagen mehrere Veranstalter mit Sitz in den neuen Bundesländern und Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten über das Internet in Anspruch genommen. Während das Landgericht Wiesbaden die Klagen im Jahr 2007 noch abgewiesen hatte, bejaht das für die Berufung zuständige OLG einen entsprechenden Anspruch der Lotte­rie­ge­sell­schaft für das Bundesland Hessen und änderte die voraus­ge­gangenen Urteile entsprechend ab. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beklagten der Lotte­rie­ge­sell­schaft Schadensersatz zu leisten haben.

Glückss­piel­vertrag ist mit Verfas­sungsrecht und europäischen Gemein­schaftsrecht vereinbar

Zur Begründung führt das OLG den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glückss­pielwesen in Deutschland (Glückss­piel­staats­vertrag) an. Nach § 4 IV dieses Vertrages ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beklagten Sport­wet­ten­ver­an­stalter gegen diese Vorschrift des Glückss­piel­staats­ver­trages, indem sie über das Internet die Möglichkeit anbieten oder verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen. Die betreffende Vorschrift des Glückss­piel­staats­ver­trages sei sowohl mit dem Verfas­sungsrecht als auch mit dem europäischen Gemein­schaftsrecht vereinbar. Zugleich verhielten sich die Sport­wet­ten­ver­an­stalter auch wettbe­wer­bs­widrig. Die beklagten Veranstalter könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie über eine noch während des Bestehens der DDR oder einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis verfügten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.06.2009

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