18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.09.2021

Kein Wettbe­wer­bs­verstoß der Bank wegen Berufens auf Anscheinsbeweis bei abhan­den­ge­kommener EC-KarteKeine irreführende geschäftliche Handlung

Eine Bank begeht keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit keinen Wettbe­wer­bs­verstoß, wenn sie sich bei Geldabhebungen mit einer abhan­den­ge­kommenen EC-Karte auf den Anscheinsbeweis beruft, wonach der Kunde offenbar die PIN nicht geheim gehalten hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einer abhan­den­ge­kommenen Debitkarte wurde im September 2018 990 EUR vom Konto der Karteninhaberin abgehoben. Die Kundin wollte dieses Geld von der Bank erstattet bekommen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des Anscheins­be­weises davon auszugehen sei, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und diese daher nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Ein Verbrau­cher­schutz­verein hielt das Berufen auf den Anscheinsbeweis mit Blick auf § 675 w Satz 4 BGB für irreführend und erhob daher nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Verbrau­cher­schutz­vereins.

Keine irreführende geschäftliche Handlung wegen Berufens auf Anscheinsbeweis

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Denn die Bank habe keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG begangen. Trotz der Vorschrift des § 675 w Satz 4 BGB könne sich die Bank auf den Anscheinsbeweis berufen. Damit bringe sie eine vertretbare Rechts­auf­fassung zum Ausdruck und behaupte keine falsche Tatsache. Es müsse einer Bank bei der Abwehr von Ansprüchen erlaubt sein, einen entsprechenden Rechts­s­tandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob die Ansicht zutrifft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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