18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 31008

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Urteil28.10.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 65/20
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.10.2021

Kein Leistungs­verweigerungs­recht wegen Aufnahme der Vertragspartei auf die sog. TerrorlisteOLG Frankfurt am Main zu Auswirkungen der US-Sanktionen für den Iran

Der Vertragspartner einer auf der sog. Terrorliste (Specially Designed Nationals List, SDN-Liste) durch die US-amerikanischen Behörden gelisteten Partei kann die Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung nicht so lange verweigern, bis die gelistete Partei von dieser Liste gestrichen ist. Das Festhalten an diesem Vertrag ist auch nicht unzumutbar, da nach der EU-Blocking-VO die amerikanischen Handelsverbote mit SDN-gelisteten Unternehmen in der EU nicht zu berücksichtigen sind. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Beklagte zur Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung von gut 27 Millionen € verurteilt.

Die Beklagte hatte sich zur Lieferung von Graphit­elek­troden an ein im Iran ansässiges Unternehmen verpflichtet. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu kündigte die USA an, das Iranabkommen zu kündigen und ihre Iransanktionen wieder­ein­zu­führen. Dies betraf unter anderem die von dem Office of Foreign Asset Control (AFAC) geführte sog. SDN-Liste. Noch während der von den USA gesetzten Überg­angs­fristen, die Unternehmen die Abfertigung bereits bestehender Iran-Geschäfte ermöglichen sollten, vereinbarte die Beklagte die Vorauszahlung des vollständigen Kaufpreises. Die Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Rücküberweisung der Vorauszahlung, sofern sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann und „vorausgesetzt, dass die Export­kon­troll­si­tuation mit dem Iran ... eine solche Überweisung zulässt und andere rechtliche Anforderungen ... erfüllt sind.

Lieferungen nach Aufnahme der Käuferin in SDN-Liste ausgesetzt

Die Käuferin wurde am 16.10.2018 wegen angeblicher Terrorvorwürfe durch die US-Behörden auf die SDN-Liste gesetzt. Die Beklagte setzte ihre Lieferungen in den Iran vollständig aus und belieferte folglich auch nicht die Käuferin. Diese erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangt nunmehr die Vorauszahlung zurück, nachdem sie den Rückzah­lungs­an­spruch an die Klägerin - ein deutsches Unternehmen - abgetreten hat. Das Landgericht hatte der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben.

Rückge­währ­schuld­ver­hältnis bei Rücktritt vom Vertrag

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Vertrag sei durch einen wirksamen Rücktritt in ein so genanntes Rückge­währ­schuld­ver­hältnis umgewandelt worden, bestätigte das OLG. Die Beklagte sei deshalb zur Rückzahlung des bereits im Wege der Vorauszahlung erlangten Kaufpreises verpflichtet. Ihr stünde kein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht zu. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sie im Falle der Zurück­über­weisung selbst auf die SDN-Liste der OFAC gelange. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen bestehe ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht nur, wenn von der Einschätzung der Export­kon­troll­si­tuation mit dem Iran auch eine solche faktische Hürde umfasst wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die in der Klausel erwähnten Anforderungen müssten durchgehend rechtlicher Natur sein. Die Parteien hätten auch in ihrer Präambel nicht auf die Gefahren einer SDN-Listung Bezug genommen. Eine ergänzende Auslegung der Klausel sei ebenfalls nicht veranlasst.

Keine Berück­sich­tigung der US-Iran-Sanktionen in der EU

Die Beklagte könne auch nicht Anpassung des Kaufvertrages dahingehend verlangen, dass sie die Rückzahlung solange verweigern könne, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen sei. Dagegen spreche bereits, dass die SDN-Listung der Käuferin für die Beklagte nicht unvorhersehbar gewesen sei. Die USA hätten vielmehr bereits angekündigt, das Iranabkommen zu kündigen, als die Voraus­zah­lungs­ver­pflichtung vereinbart wurde. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die SDN-Liste der Umsetzung der Iran-Sanktionen diene.

SDN-Listung fällt in Risikosphäre der Beklagten

Es sei auch nicht dargetan, dass die Beklagte im Falle der Erstattung der Vorauszahlung selbst gelistet würde. Die Beklagte habe keinen einzigen Fall vorgetragen, indem dies der Fall gewesen sei. Der Botschafter habe dies auch nicht bestätigt. Eigene Erkundigungen habe die Beklagte bei der OFAC nicht eingeholt. Schließlich falle das Risiko der SDN-Listung der Käuferin in die Sphäre der Beklagten. Die EU-Blocking-VO schütze gerade vor den Auswirkungen der extra­ter­ri­to­rialen Anwendungen der US-Iran-Sanktionen. Die US-Sankti­o­ns­vor­schriften seien in der EU grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Damit folge aus ihnen auch kein Leistungs­hin­dernis. Der Beklagten sei daher ein Festhalten am Vertrag zuzumuten. Es sei auch unzumutbar für die Klägerin, auf den Rückzah­lungs­an­spruch so lange zu verzichten, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen werde. Das Verhalten der OFAC sei unberechenbar. Damit sei auch das Ende eines solchen Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechts unübersehbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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