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Dokument-Nr. 35547

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Urteil06.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 40/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.01.2025, 3-10 O 5/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.11.2025

Vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff ist unlauterUnlautere Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbe­wer­bssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe "nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden," begründete er seine Entscheidung. Das Heilmit­tel­wer­be­gesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen "Höckernase" gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schön­heits­ope­ration gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Forts­et­zungs­bei­trägen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behand­lungs­verlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schön­heits­ope­ration unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesund­heits­schäden aussetzten. Geschützt werde die Entschei­dungs­freiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streit­ge­gen­ständ­lichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesund­heit­lichen Risiken verbundenen Schön­heits­ope­ration zu verleiten, als reine Vorher-Nachher-Bilder.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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