18.10.2024
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Dokument-Nr. 32107

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil02.06.2022

Schriftzug „BLESSED“ auf Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunfts­hinweis verstandenDie im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungs­stückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunfts­hinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde gegen die Versagung eines marken­recht­lichen Unter­lassungs­anspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über einen marken­recht­lichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Beklei­dungs­stücke eingetragen ist. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sport­ar­ti­kel­her­stellerin. Sie arbeitet mit so genannten Marken­bot­schaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelbschwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.

OLG verneint Unter­las­sungs­an­spruch des Inhabers der Marke #Blessed

Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unter­las­sungs­an­spruch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungs­stücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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