15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29175

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Urteil20.08.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 270/19
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.11.2019, 3-06 O 87/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.08.2020

OLG Frankfurt am Main untersagt Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten BewertungenWerbung mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen irreführend und unlauter

Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspiel­auslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit Urteil vom 20.08.2020 die Werbung der beklagten Whirlpool­verkäuferin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“. Die Klägerin hält es für wettbe­wer­bs­widrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.

OLG: Werbung ist irreführend und damit unlauter

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im voraus­ge­gangenen Eilverfahren - auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegen­ständ­lichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels nicht als objektiv anzusehen

Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durch­schnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinn­spiel­teilnahme belohnt“ wurden. „Es liegt auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, stellt das OLG fest.

Zahl an Bewertungen durch die Gewinn­spie­laus­lobung muss nicht nachgewiesen werden

Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. “Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinn­spie­laus­lobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde“, begründet das OLG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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