21.11.2024
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Dokument-Nr. 7615

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Urteil05.03.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 221/08
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.03.2009

Flugunternehmen muss "screen-scraping" duldenVirtuelles Hausrecht ist nicht verletzt

Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten "screen-scrapings" ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Antragstellerin durchsucht die Internetseite des Flugun­ter­nehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungs­auf­trages. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines "virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungs­be­din­gungen.

OLG: Screen-scraping ist hier nicht rechtswidrig

Gegen die von dem Flugunternehmen aufgestellte Behauptung, das beanstandete "screen-scraping" sei rechtswidrig, sowie gegen die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, wehrte sich die Antragstellerin erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung. Sowohl das Landgericht als auch das nunmehr abschießend entscheidende Oberlan­des­gericht sahen die Behauptung und die Ankündigung des Flugun­ter­nehmens als wettbe­wer­bs­widrige Behinderung an. Das "screen-scraping" verletze weder ein "virtuelles Hausrecht" des Flugun­ter­nehmens noch würden urheber­rechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungs­ver­trages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungs­be­din­gungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungs­be­schrän­kungen keine Rechtswirkung zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main

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