23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.07.2022

Pizzeria darf sich ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennenEntscheidung ist nicht rechtskräftig - Einspruch statthaft

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Versäum­ni­s­urteil die Betreiberin einer Frankfurter Pizzeria verpflichtet, den Namen des ermordeten italienischen Ermitt­lungs­richters „Falcone“ nicht als Geschäfts­bezeichnung und für ihre Geschäft­s­tä­tigkeit zu benutzen, soweit dies im Mafia-Kontext geschieht.

Die Klägerin ist die Schwester des früheren italienischen Ermitt­lungs­richters Giovanni Falcone. Dieser bekämpfte in den 1980er - und 1990er Jahren gemeinsam mit Paolo Borsellino die organisierte Kriminalität in Italien. Beide wurden 1992 Opfer von Attentaten der Mafia. Die Beklagte war Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ Frankfurt am Main. Sie verwendete u.a. im Lokal Fotografien von Falcone und Borsellino, aber auch aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte ist mit Einschuss­löchern versehen. Der Name „Falcone“ wurde zudem auf dem Aushängeschild, Werbe­ma­te­rialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Pizzeria wird gegenwärtig nicht betrieben. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung des Namens im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung. Das Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichteten und auf Namensrecht und postmortales Persön­lich­keitsrecht gestützten Anträge zurückgewiesen.

OLG gibt Klägerin Recht

Auf die Berufung hin hat das OLG die Beklagte nunmehr im Wege des Versäum­ni­s­urteils verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Falcone“ als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäft­s­tä­tigkeit im Kontext mit Mafia-Bezug zu benutzen; es sprach damit – in der Säumnis­si­tuation der Beklagten, in der nur der klägerische Vortrag zugrunde gelegt wird - die auf Namensrecht und postmortales Persön­lich­keitsrecht gestützten Ansprüche zu. Ein Versäum­ni­s­urteil ergeht unbegründet.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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