15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28942

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Beschluss14.05.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 155/19
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil18.07.2019, 2-20 O 77/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss14.05.2020

Kaufvertrags­abschluss über 1 Euro auf eBay bei ersichtlichem Versteigerungs­willen nicht wirksamSchadenersatz­ansprüche bestehen ebenfalls nicht

Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: Preis 1 € tatsächlich 1 € führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, stellte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) klar.

Im hier vorliegenden Fall bot der Beklagte auf der Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­plattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: Preis: € 1,00 sowie: Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofort­kau­f­an­gebote sind gerne erwünscht. Der Kläger bot 1,00 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag.

LG weist Klage auf Schadensersatz ab

Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, bestätigte auch das OLG.

OLG: Verstei­ge­rungswille des Verkäufers eindeutig erkennbar

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000,00 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufs­an­gebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe Preis: € 1,00, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte. Diese Auslegung der Willen­s­er­klärung des Beklagten nach dem Empfän­ger­ho­rizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.

Angebot durch Verkäufer wirksam angefochten

Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willen­s­er­klärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Das landge­richtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweis­be­schluss hin zurückgenommen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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