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Dokument-Nr. 34828

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Urteil20.01.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 154/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil26.04.2024, 3-12 O 27/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.01.2025

Vermitt­lungs­portal für Reisen muss über Notwendigkeit eines Transitvisums informierenNicht erfolgte Information über Notwendigkeit einer Durch­rei­se­au­to­ri­sierung für die USA zu Transitzwecken bei Flug-Zwischenstopp in Los Angeles

Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermitt­lungs­portal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswah­l­ent­scheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durch­rei­se­au­to­ri­sation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reise­ver­mitt­lungen ohne Hinweis anzubieten.

Die Beklagte betreibt eine Online-Buchungs­plattform und vermittelt Pauschal- und Einzel­rei­se­dienst­leis­tungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Die Beklagte informiert die Verbraucher auf ihrem Portal nicht über die Notwendigkeit etwaiger Durch­rei­se­au­to­ri­sie­rungen.

Die Klägerin ist ein qualifizierter Verbrau­cher­verband. Sie beruft sich darauf, dass eine Familie über das Portal der Beklagten einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht hatte. Da sie mangels Hinweises auf dem Portal der Beklagten nicht über die erforderliche Durch­rei­se­au­to­ri­sierung für die USA zu Transitzwecken (sog. ESTA) verfügte, wurde der gesamten Familie der Flug am Abreisetag verweigert. Sie hält das Verhalten der Beklagten für wettbe­wer­bs­widrig, soweit diese ohne Hinweise auf Durch­rei­se­au­to­ri­sie­rungen die Reise­ver­mittlung anbiete.

Das Landgericht hatte auf Antrag der Klägerin die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, Flugreisen zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durch­rei­se­au­to­ri­sie­rungen hinzuweisen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Beklagte verhalte sich wettbe­wer­bs­widrig, bestätigte das OLG. Sie müsse alle für die Auswah­l­ent­scheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde. Dazu zähle hier der Hinweis auf etwaige Durch­rei­se­au­to­ri­sie­rungen.

Zwar bestehe keine allgemeine Aufklä­rungs­pflicht des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Die notwendige Autorisierung im Fall eines Zwischenstopps stelle jedoch eine wesentliche Information über die Dienstleistung „Flugreise“ dar. Ohne sie könne die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden. Der verständige Durch­schnitts­ver­braucher benötige jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis für eine informierte Entscheidung bei der Auswahl und Buchung der von der Beklagten zur Vermittlung angebotenen Flüge und Flugvarianten. Er denke bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visum­ser­for­dernisse im Zielland, nicht aber an Durch­rei­se­au­to­ri­sie­rungen für reine Zwischenstopps. Der Verbraucher sei im Infor­ma­ti­o­ns­gefälle der Beklagten deutlich unterlegen. Die Durch­führ­barkeit der Reise spiele naturgemäß bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle, etwa, wenn infolge kurzfristigen Reiseantritts es für den Verbraucher unmöglich sei, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussten üblicherweise die Auswah­l­ent­scheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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