21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.08.2019

1,5 % Rucola für Bezeichnung als "I Pesti con Basilico e Rucola" ausreichendVerbraucher­erwartung wird nicht ebenfalls enthaltene erhebliche Anteile von Petersilie und Basilikum enttäuscht

Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt u.a. das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegen­über­lie­genden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutaten­ver­zeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.

Verbrau­cher­zentrale hält Produk­tauf­machung für irreführend

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 %.

Erwar­tungs­ho­rizont des Durch­schnitts­ver­brauchers hinsichtlich möglicher Irreführung entscheidend

Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwar­tungs­ho­rizont des so genannten Durch­schnitts­ver­brauchers, stellt das Gericht klar. Dabei seien die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten irregeführt werde, konkretisiert das Oberlan­des­gericht. Nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufent­scheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutaten­ver­zeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutaten­ver­zeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Berechtigten Geschmack­s­er­war­tungen durch­schnitt­licher Verbraucher dürfen nicht enttäuscht werden

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutaten­ver­zeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit "die Gesamtwirkung der Verpackung". Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebens­mit­tel­be­standteils sei wettbe­wer­bs­rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die berechtigten Geschmack­s­er­war­tungen durch­schnitt­licher Verbraucher nicht enttäuscht würden, führte das Oberlan­des­gericht weiter aus. Die Produkt­be­zeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durch­schnitts­ver­braucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrau­che­rer­wartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Mengen­ver­hält­nissen von Überlegungen zur Rezeptur abhängig

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengen­ver­hält­nissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein das Mengen­ver­hältnis von Zutaten lasse keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu, so das Oberlan­des­gericht. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat "Rucola" aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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