18.10.2024
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Dokument-Nr. 32363

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Urteil10.11.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 104/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.05.2022, 3-12 O 15/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.11.2022

Werbung mit dem Logo "Klimaneutral" ohne Aufklärung irreführendOLG Frankfurt am Main untersagt Werbung mit Logo "Klimaneutral" wegen fehlender Aufklärung

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufent­scheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klima­neu­tralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reini­gungs­mittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläu­te­rungs­be­dürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufent­scheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klima­neu­tralität. Der Verbraucher gehe bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen „klimaneutral“- Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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