14.11.2024
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Dokument-Nr. 30314

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Beschluss05.05.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 UF 90/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.05.2021

Fehlende Zuständigkeit der Famili­en­ge­richte für die Überprüfung infek­ti­o­ns­schutz­rechtlicher Regelungen an SchulenOLG lehnt Einleitung eines Sorgerechts­verfahrens ab

Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infek­ti­o­ns­schutz­rechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familien­gerichtlichen Sorgerechts­verfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwal­tungs­ge­richte. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde eines Grund­schul­vaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechts­verfahrens u.a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.

Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - die Einleitung eines Sorge­rechts­ver­fahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstands­re­ge­lungen anzuweisen. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorge­rechts­ver­fahrens ab

OLG verweist auf Unzuständigkeit

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Famili­en­ge­richte seien u.a. für Sorge­rechts­ver­fahren nach § 1666 BGB zuständig, die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes verpflichten.

Keine Anhaltspunkte für Kindes­wohl­ge­fährdung

Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Famili­en­ge­richte seien nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“. Für die Überprüfung der Anordnungen unter länder­recht­lichen Infek­ti­o­ns­schutz­re­ge­lungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfas­sungs­recht­licher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten eröffnet.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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