Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.05.2016
Versicherungsvertreter steht kein Rückzahlungsanspruch auf geleistete Prämienzahlungen bei Abschluss von Scheinverträgen zuPrämienzahlungen des Versicherungsvertreters erfolgen mit Rechtsgrund
Schließt ein Versicherungsvertreter mit fiktiven Personen Scheinverträge ab und leistet er die Prämienzahlungen, so steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn die Zahlungen erfolgten mit einem Rechtsgrund. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsvertreter schloss in den Jahren von 2009 bis 2011 eine Vielzahl von Lebensversicherungen mit fiktiven Personen ab. Die Prämienzahlungen leistete er aus eigener Tasche. Durch die erhaltenen Provisionen wollte sich der Versicherungsvertreter nach eigenen Angaben einen Kredit verschaffen. Nachdem sein Handeln entdeckt wurde, wurde ihm gekündigt. Zudem wurde er zur Rückzahlung der Provisionen aufgefordert. Der Versicherungsvertreter klagte daraufhin auf Rückzahlung der geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 52.000 Euro. Seiner Meinung nach seien die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämienzahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass er die Zahlungen wegen der zum Schein abgeschlossenen Verträge in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB geleistet habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Rückzahlungsanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Dies jedoch nicht aufgrund der Kenntnis der Nichtschuld. Vielmehr seien die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden. Der Kläger habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB gehandelt. Daher habe zwischen der Beklagten und dem Kläger ein gesetzliches Schuldverhältnis bestanden. Der Kläger habe auf Erfüllung der Verträge und somit auf Zahlung der Prämien gehaftet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)