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Dokument-Nr. 26113

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Urteil25.05.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 U 153/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 31Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 31
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.06.2015, 2-14 O 1/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.05.2016

Ver­sicherungs­vertreter steht kein Rück­zahlungs­anspruch auf geleistete Prämi­en­zah­lungen bei Abschluss von Scheinverträgen zuPrämi­en­zah­lungen des Ver­sicherungs­vertreters erfolgen mit Rechtsgrund

Schließt ein Ver­sicherungs­vertreter mit fiktiven Personen Scheinverträge ab und leistet er die Prämi­en­zah­lungen, so steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämi­en­zah­lungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn die Zahlungen erfolgten mit einem Rechtsgrund. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsvertreter schloss in den Jahren von 2009 bis 2011 eine Vielzahl von Lebens­ver­si­che­rungen mit fiktiven Personen ab. Die Prämienzahlungen leistete er aus eigener Tasche. Durch die erhaltenen Provisionen wollte sich der Versi­che­rungs­ver­treter nach eigenen Angaben einen Kredit verschaffen. Nachdem sein Handeln entdeckt wurde, wurde ihm gekündigt. Zudem wurde er zur Rückzahlung der Provisionen aufgefordert. Der Versi­che­rungs­ver­treter klagte daraufhin auf Rückzahlung der geleisteten Prämi­en­zah­lungen in Höhe von insgesamt ca. 52.000 Euro. Seiner Meinung nach seien die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämi­en­zah­lungen nach § 812 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass er die Zahlungen wegen der zum Schein abgeschlossenen Verträge in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB geleistet habe. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämi­en­zah­lungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Dies jedoch nicht aufgrund der Kenntnis der Nichtschuld. Vielmehr seien die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden. Der Kläger habe als Vertreter ohne Vertre­tungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB gehandelt. Daher habe zwischen der Beklagten und dem Kläger ein gesetzliches Schuld­ver­hältnis bestanden. Der Kläger habe auf Erfüllung der Verträge und somit auf Zahlung der Prämien gehaftet.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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