20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 34719

Drucken
Urteil15.01.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 U 137/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil28.07.2023, 2-07 O 246/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.01.2025

Zahlung auf Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insol­venz­rechtlich angefochten werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass auch von der Strafjustiz beschlossene Geldauflagen insol­venz­rechtlich angefochten und zurückgefordert werden können. Das Land ist dabei auch für Zahlungen, die nicht der Landeskasse, sondern gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen, richtiger Anfech­tungs­gegner.

Der Kläger ist seit Mai 2021 Insol­venz­ver­walter über das Vermögen des Schuldners. Ein gegen den Schuldner eingeleitetes Strafverfahren wegen vorsätzlicher Markt­ma­ni­pu­lation war im März 2021 vom Landgericht Frankfurt am Main gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 € nach § 153 a Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden. Leistungs­emp­fänger der Geldauflage sollten u.a. das hier beklagte Land Hessen und drei gemeinnützige Einrichtungen sein. Um die Geldauflage zu erfüllen, schloss der Schuldner Darle­hens­verträge über 100.000 € mit Gesellschaften ab, deren Anteile seinen Eltern gehörten. Anschließend zahlte er noch im März 2021 die Geldauflage an die vorgesehenen vier Empfänger.

Der Kläger begehrt nunmehr diese Zahlungen zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Der für Insolvenzrecht zuständige 4. Zivilsenat führte aus, dass die vom Schuldner gezahlten Geldauflagen insol­venz­rechtlich anfechtbar seien, sodass ein Rückge­währan­spruch bestehe. Dabei sei das Land auch für Zahlungen, die an gemeinnützige Einrichtungen geleistet worden seien, richtiger Anfech­tungs­gegner. Eine insol­venz­rechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe trotz einer Geldauflage für eine gemeinnützige Einrichtung nur zwischen dem Angeklagten eines Strafverfahrens und der Strafjustiz des Landes. Der Angeklagte wollte ausschließlich an das Land leisten, damit dessen Strafjustiz das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einstellt.

Das Land Hessen als Anfech­tungs­gegner sei hinsichtlich der Geldauflage auch einem Insol­venz­gläubiger gleichgestellt. Geldauflagen nach § 153 a StPO ähnelten trotz straf­pro­zes­sualer Unterschiede den in der Insol­ven­z­ordnung aufgeführten Geldzah­lungs­ver­pflich­tungen in Form von Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgeldern, die kraft Gesetzes die Stellung eines (nachrangigen) Insol­venz­gläu­bigers begründeten. Zudem erfasse die hier maßgebliche Anfech­tungs­vor­schrift (§ 131 InsO) auch solche Anfech­tungs­gegner, die objektiv keinen Anspruch auf Befriedigung hätten, ihren Anspruch also nicht einklagen könnten. Hier habe das Land keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Geldauflagen gehabt (Anm.: Wenn der Schuldner die Geldauflagen nicht gezahlt hätte, wäre das Strafverfahren fortgesetzt worden und die Einstellung hinfällig). Damit sei eine Gleichstellung mit einem Insol­venz­gläubiger im Sinne der InsO gerechtfertigt.

Auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung lägen vor. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Begleichung der Geldauflagen zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungen seien auch innerhalb der kurzen Anfech­tungsfrist von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens ausgeführt worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Insol­ven­zan­fechtung von Geldauflagen unklar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34719

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI